Sie sind derzeit nicht ärztlich tätig

Auch wenn Sie noch keine ärztliche Tätigkeit ausüben, sind Sie als Mitglied des Versorgungswerkes beitragspflichtig. Mitglieder, die ihren ärztlichen Beruf nicht ausüben, leisten den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regelbeitrags. Der Regelbeitrag entspricht dem jeweiligen Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung. Im Jahr 2023 beträgt der monatliche Mindestbeitrag € 135,78. Er darf nicht unterschritten werden.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Beitragszahlung über den Mindestbeitrag hinaus aufzustocken. Dies ist bis zur Höhe des Regelbeitrages möglich. Denn die Zahlung von geringen Beiträgen führt stets zu einer geringeren Rentenanwartschaft.

Sofern Sie keine Beiträge zahlen möchten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk befreien zu lassen. Ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft ist schriftlich und innerhalb von 6 Monaten zu stellen. Die Befreiung von der Mitgliedschaft kann nicht widerrufen werden.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern grundsätzlich, ihre Mitgliedschaft mit Beitragszahlung fortzusetzen. Denn eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Nur Mitgliedern des Versorgungswerkes wird bei Bezug von Berufsunfähigkeitsrente die so genannte „Zurechnungszeit“ gewährt. Sie ist bedeutsam für die Rentenhöhe: Als Mitglied werden Sie finanziell so gestellt, als hätten Sie vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weiterhin Beiträge in Höhe Ihres bisherigen Beitragsdurchschnitts entrichtet. Dasselbe gilt im Falle Ihres Todes für die Bemessung der Hinterbliebenenrente.