Sie sind derzeit im Mutterschutz oder haben Ihre ärztliche Tätigkeit zur Betreuung Ihres Kindes unterbrochen?

Während der Mutterschutzzeit bleiben Sie unser Mitglied und sind während dieser Zeit von der Beitragspflicht befreit. Gleiches gilt für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn Sie während dieser Zeit mit Ihrer ärztlichen Tätigkeit aussetzen (Kinderbetreuungszeit).

Auch ohne Beitragszahlung genießen Sie in dieser Zeit vollen Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz. Im Versorgungsfall werden Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen so gestellt, als hätten Sie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Beiträge in Höhe Ihres bisher geleisteten Durchschnittsbeitrages gezahlt. Bei der Berechnung des Durchschnittsbeitrages bleiben Zeiten des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung unberücksichtigt, wenn Sie zuvor höhere Beiträge gezahlt haben.


Wichtig! Beitragsfreie Zeiten mindern die Höhe Ihrer späteren Altersrente. Dies vermeiden Sie, indem Sie während der Mutterschutz- bzw. Kinderbetreuungszeit Beiträge leisten. Die Höhe der Beiträge können Sie innerhalb des Rahmens von 10 % bis 100 % des Regelbeitrages frei wählen. Der Regelbeitrag entspricht dem jeweiligen Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung.


Für die Beitragszahlung genügt ein formloser Antrag. Er muss bis zum 15. des Monats eingegangen sein, ab dem die gewünschte Beitragszahlung erfolgen soll. Rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Die Mitglieder unseres Versorgungswerks können die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Das Antragsformular und eine Ausfüllhilfe dazu erhalten Sie hier:



Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Servicetelefonnummer 0800 100048070 oder unter www.deutsche-rentenversicherung.de.