Sie haben eine neue angestellte ärztliche Tätigkeit aufgenommen

Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen. Sie haben dann den Beitrag an das Versorgungswerk zu leisten, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten wäre.


Wichtig! Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur für die jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit. Für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung muss erneut eine Befreiung beantragt werden. Eine neu aufgenommene Beschäftigung ist jeder Arbeitgeberwechsel, aber auch jede wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes bei dem bisherigen Arbeitgeber.


Wenn Sie sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, unterliegen Sie einer doppelten Beitragspflicht.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung muss von Ihnen beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten seit Aufnahme Ihrer Tätigkeit gestellt werden, damit er auf den Beginn Ihrer Tätigkeit zurückwirkt. Sofern Sie diese Frist versäumen, wirkt die Befreiung erst ab Antragstellung: Das bedeutet, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge sowohl an die Deutsche Rentenversicherung als auch an das Versorgungswerk entrichten müssen.