Arbeitgebermeldeverfahren

Als Arbeitgeber unserer Mitglieder sind Sie gemäß § 28 a Absatz 10, 11 SGB IV verpflichtet, die zur Beitragserhebung benötigten Daten monatlich elektronisch zu melden. Die Meldepflicht gilt für alle Beschäftigten, die zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Dabei sind sowohl die Daten der Selbst- als auch die der Firmenzahler, bei denen Sie den Zahlungsverkehr für den Gesamtpflichtbeitrag abwickeln, zu melden.

Annahmestelle für die Meldungen an das Versorgungswerk ist die DASBV – Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die DASBV nimmt die Meldungen gesammelt an und verteilt sie an das jeweils in der Meldung genannte berufsständische Versorgungswerk.

Nähere Informationen zum Meldeverfahren finden Sie unter > www.dasbv.de.

Wichtig! Die DASBV ist nur für die Entgegennahme der elektronischen Meldungen zuständig. Die Beitragszahlung erfolgt direkt an das Versorgungswerk.

Die DASBV ist nur Annahmestelle für die elektronischen Meldungen. Die Beitragszahlung erfolgt dagegen direkt an das Versorgungswerk.