Pflichtbeiträge für Ärztinnen und Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit

Auch wenn Sie Ihren ärztlichen Beruf derzeit nicht ausüben, können Sie Mitglied in Ihrem Versorgungswerk bleiben und durch Beitragszahlung Ihre Rentenanwartschaft erhöhen. Während der beschäftigungslosen Zeit zahlen Sie einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/10 des Regelbeitrags. Diesen Beitrag können Sie bis zur Höhe des Regelbeitrages aufstocken. Der im Jahr 2024 geltende Regelbeitrag beträgt € 1.404,30 monatlich.

Sofern Sie keine Beiträge entrichten möchten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der Pflichtmitgliedschaft in unserem Versorgungswerk befreien zu lassen. Ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft ist schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit zu stellen.


Wichtig! Eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann nicht widerrufen werden. Eine Absicherung über unser Versorgungswerk ist dann erst mit Begründung einer neuen Pflichtmitgliedschaft – in der Regel durch Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit – möglich. Wir empfehlen unseren Mitgliedern grundsätzlich, ihre Mitgliedschaft mit Beitragszahlung fortzusetzen. Denn eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Sie sollten von dieser Möglichkeit daher nur dann Gebrauch machen, wenn Sie über eine ausreichende anderweitige Absicherung verfügen.


Eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Sie sollten von dieser Möglichkeit daher nur Gebrauch machen, wenn Sie über eine ausreichende anderweitige Absicherung verfügen.