Sie sind derzeit arbeitslos?

Während der beschäftigungslosen Zeit bleiben Sie grundsätzlich Mitglied in unserem Versorgungswerk.

Wenn Sie von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind und Arbeitslosengeld erhalten, übernimmt die Agentur für Arbeit die Beitragszahlung. Bitte weisen Sie die für Sie zuständige Agentur für Arbeit auf Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk hin und beantragen Sie bei ihr zugleich die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen. Gern übersenden wir Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung, die Sie der Agentur für Arbeit vorlegen können. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben Sie den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regelbeitrags zu leisten. Der Regelbeitrag entspricht dem jeweiligen Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung.

Sofern Sie keine Beiträge zahlen möchten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk befreien zu lassen. Ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft ist schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit zu stellen. Die Befreiung von der Mitgliedschaft kann nicht widerrufen werden.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern grundsätzlich, ihre Mitgliedschaft mit Beitragszahlung fortzusetzen. Denn eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Nur Mitgliedern des Versorgungswerkes wird bei Bezug von Berufsunfähigkeitsrente die so genannte „Zurechnungszeit“ gewährt. Sie ist bedeutsam für die Rentenhöhe: Als Mitglied werden Sie finanziell so gestellt, als hätten Sie vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weiterhin Beiträge in Höhe Ihres bisherigen Beitragsdurchschnitts entrichtet. Dasselbe gilt im Falle Ihres Todes für die Bemessung der Hinterbliebenenrente.

Bitte teilen Sie uns bitte mit, wie Sie verfahren möchten. Bitte nutzen Sie dafür unseren > Fragebogen.

Egal, ob die Agentur für Arbeit Beiträge für Sie leistet oder Sie selbst den Mindestbeitrag leisten: Wir empfehlen Ihnen, zusätzliche Aufstockungsbeiträge zu leisten, um Ihre Rentenanwartschaft stabil zu halten. Eine Aufstockung ist bis zur Höhe des Regelbeitrages möglich. Denn die Zahlung von geringen Beiträgen führt stets zu einer geringeren Rentenanwartschaft. Für die Aufstockung genügt ein formloser Antrag. Er muss bis zum 15. des Monats, ab dem die aufgestockte Beitragszahlung vorgenommen wird, bei uns eingehen. Rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gern.