Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Höhe des Beitrages unserer angestellten Mitglieder entspricht der Höhe des Beitrages, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Pflichtbeitrag an unser Versorgungswerk ist auch dann zu zahlen, wenn Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Eine doppelte Pflichtversicherung mit doppelter Beitragspflicht ist im Regelfall allerdings zu vermeiden. Hierzu muss Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk gibt es für angestellte Mitglieder hingegen nicht.


Wichtig! Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden, damit die Befreiung von dem Beginn der Beschäftigung an wirkt. Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, kann die Antragstellung zwar jederzeit nachgeholt werden. Die Befreiung wirkt dann aber erst vom Eingang des Antrages an.


Seit dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur noch in elektronischer Form gestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt erfüllen Papieranträge nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Form und sind daher unwirksam. Bitte weisen Sie ihre Mitarbeiter auf die geänderte Verfahrensweise hin.

Das elektronische Antragsformular finden Sie >hier.

Die Antragstellung kann auch durch den Arbeitgeber vorgenommen werden, wenn eine Bevollmächtigung durch den Mitarbeiter vorliegt. Die Vollmacht kann als Datei hochgeladen und dem elektronischen Antrag beigefügt werden.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist tätigkeitsbezogen. Dies bedeutet: Bei einem Wechsel des Arbeitgebers endet die Befreiung und muss neu beantragt werden. Dies ist auch bei konzerninternen Umstrukturierungen mit Arbeitgeberwechsel zu beachten. Die Befreiung endet ebenfalls, wenn sich das Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber wesentlich ändert. Indiz für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung ist eine Änderung des Arbeitsvertrages. Wir empfehlen, dass Sie sich in Zweifelsfällen an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

Werden mehrere Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, ist für jede dieser Beschäftigungen ein gesondertes Befreiungsverfahren durchzuführen.



Die Höhe des Beitrages unserer angestellten Mitglieder entspricht der Höhe des Beitrages, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre, und ist auch dann zu zahlen, wenn Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.