Fragen und Antworten zum elektronischen Befreiungsverfahren

Ab dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur noch elektronisch gestellt werden. Das elektronische Antragsformular können Sie unter diesem >Link erreichen. Sie rufen es dort auf und füllen es aus, indem Sie die Ihnen gestellten Fragen durch ein Anklicken vorgegebener Antwortmöglichkeiten beantworten und die beschreibbaren Felder ausfüllen. Bitte füllen Sie das Formular möglichst vollständig aus.  Haben Sie alles vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“. Im Moment des elektronischen Zugangs beim Versorgungswerk ist der Befreiungsantrag rechtswirksam zugegangen.

Ab dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur noch in elektronischer Form gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Tätigkeit, für die Sie die Befreiung beantragen, vor diesem Zeitpunkt aufgenommen haben. Anträge, die ab dem 01.01.2023 in Papier gestellt werden, erfüllen diese Form nicht und sind daher unwirksam.

Das elektronische Befreiungsformular für Mitglieder des Versorgungswerkes der Ärztekammer Schleswig-Holstein finden Sie ab sofort unter folgendem >Link. Sind Sie Mitglied in einem anderen Versorgungswerk, nutzen Sie bitte das Antragsformular, das auf der Website oder in dem Mitgliederportal Ihres Versorgungswerkes veröffentlicht ist.

Nein. Ab dem 01.01.2023 ist die elektronische Form zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Anträge, die in Papier gestellt werden, erfüllen diese Form nicht und sind daher unwirksam.

Das elektronische Befreiungsformular entspricht inhaltlich dem bisherigen Papierantrag. Einige Felder sind als „Pflichtfeld“ ausgestaltet. Haben Sie ein Pflichtfeld nicht ausgefüllt, können Sie den Antrag nicht absenden. Auch die übrigen Felder, insbesondere die Angaben zum Arbeitgeber und zum Beschäftigungsbeginn, sollten Sie möglichst vollständig ausfüllen. So vermeiden Sie Rückfragen und beschleunigen die Antragsbearbeitung.

Auch wenn es sich nicht bei allen Angaben um Pflichtfelder handelt, sollten Sie das Antragsformular möglichst vollständig ausfüllen. Um den Antrag vollständig und richtig auszufüllen, sollten Sie folgende Informationen zur Hand haben:

  • Mitgliedsnummer im Versorgungswerk (XXXXX.015X)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers
  • Betriebsnummer Ihres Arbeitgebers (optional)
  • Datum des Tätigkeitsbeginns
  • Zuständige Kammer (z.B. Ärztekammer Schleswig-Holstein)
  • Datum des Beginns Ihrer Kammermitgliedschaft

Wenn Sie das Antragsformular vollständig ausfüllen, kann Ihr Antrag schneller bearbeitet werden. Sie müssen keine Rückfragen von der DRV und / oder dem Versorgungswerk beantworten.

Nein. Grundsätzlich reicht es aus, das Antragsformular auszufüllen. Das Hochladen weiterer Unterlagen ist nur dann erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag für Sie stellt. In diesem Fall ist die Vollmacht hochzuladen und dem Antrag beizufügen.

Ihr Antrag ist in dem Moment wirksam gestellt, in dem er elektronisch bei Ihrem Versorgungswerk eingegangen ist. Unerheblich ist, wann der Antrag an die DRV weitergeleitet wird.

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI. Diese Regelung ist mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführt worden und tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Die Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht trifft die DRV. Von dort erhalten Sie die Entscheidung per Brief. Einen elektronischen Versand des Befreiungsbescheides nimmt die DRV nur dann vor, wenn Sie in dem Befreiungsantrag eine gültige DE-Mail-Adresse (siehe https://www.de-mail.info) angeben.

Ja. Sie erhalten – wie bisher – mit Ihrem Befreiungsbescheid eine zusätzliche Ausfertigung für Ihren Arbeitgeber. Diese legen Sie bitte unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vor, damit dieser Ihren Rentenversicherungsbeitrag an das Versorgungswerk abführen kann.

Nein. Das Versorgungswerk erhält von der DRV eine elektronische Kopie des Befreiungsbescheides.

Ja, wenn Sie die Person zur Antragstellung bevollmächtigt haben. Im Antragsformular sind in diesem Fall zusätzlich Name, Anschrift sowie Kontaktdaten des Bevollmächtigten anzugeben und die Vollmacht sollte als Datei hochgeladen werden.

Nachdem Sie Ihren Antrag in der elektronischen Eingabemaske abgesendet haben, wird dieser zur DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH) als Auftragsdatenverarbeiter Ihres Versorgungswerks weitergeleitet. Das Versorgungswerk vervollständigt Ihren Antrag und leitet ihn mittels der DASBV elektronisch an die DRV weiter. Die DRV prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht. Die DRV sendet Ihnen die Entscheidung über den Antrag per Post zu und sendet dem Versorgungswerk eine elektronische Mitteilung über die Entscheidung.

Die Mitarbeiter des Versorgungswerkes helfen Ihnen gern. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Unter 04551 – 803 900 oder stehen wir zur Verfügung.

Ab dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf elektronischem Wege gestellt werden.