Beitragspflicht und Höhe der Beiträge

Als Mitglied unseres Versorgungswerkes sind Sie beitragspflichtig. Mit Ihren Beiträgen erwerben Sie Anwartschaften auf Altersrente und eventuelle Berufsunfähigkeitsrente. Bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen leisten wir Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und gewähren wir Ihren Angehörigen im Falle Ihres Todes Hinterbliebenenrente.

In unserem Versorgungswerk gibt es keine Wartezeiten. Bereits mit dem ersten Beitrag genießen Sie vollen Versicherungsschutz.

Prinzipiell ist der Regelbeitrag zu leisten. Er entspricht dem jeweiligen Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2024 beträgt er € 1.404,30 monatlich. In bestimmten Situationen kann der Pflichtbeitrag auch unterhalb des Regelbeitrages liegen.


Die Höhe Ihres Pflichtbeitrages hängt von Ihrer Tätigkeit ab:


Es ist gut, im Alter und bei Berufsunfähigkeit gut versorgt zu sein. Generell gilt: je höher Ihr Beitrag, desto höher Ihre spätere Rente und die Rente Ihrer Hinterbliebenen.

Wenn Ihre Pflichtbeiträge unterhalb des Regelbeitrages liegen, empfehlen wir Ihnen, Ihre Beitragszahlung aufzustocken. Dies ist bis zur Höhe des Regelbeitrages möglich. Denn die Zahlung von geringen Beiträge führt stets zu einer geringeren Rentenanwartschaft. Für die Aufstockung genügt ein formloser Antrag. Er muss bis zum 15. des Monats, ab dem die aufgestockte Beitragszahlung vorgenommen wird, bei uns eingehen. Rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gern.

Wenn Sie bereits den Regelbeitrag leisten, können Sie Ihre Rentenanwartschaft durch Teilnahme an unserer freiwilligen Höherversicherung weiter erhöhen.



Wichtig! Renten sind Einkünfte und damit grundsätzlich zu versteuern. Im Gegenzug fördert der Gesetzgeber Aufwendungen, die Sie für Ihre Altersversorgung tätigen. Ihre Beiträge zum Versorgungswerk sind als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich bis zu bestimmten Höchstgrenzen abzugsfähig (Ledige: € 27.566 / Verheiratete bei Zusammenveranlagung € 55.132). Der Höchstbetrag der steuerlichen Abzugsfähigkeit steigt in den kommenden Jahren weiter an. Um Ihren Lebensstandard im Alter zu sichern und Versorgungslücken zu vermeiden, empfehlen wir, die Steuerersparnisse für zusätzliche freiwillige Beitragszahlungen verwenden. Dies ist attraktiv: Aufstockungsbeiträge wie auch Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung sind steuerlich ebenfalls als Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Sie müssen sich nicht langfristig binden. Sie können die zusätzliche Beitragszahlung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft einstellen oder der Höhe nach verändern.


Am einfachsten ist es, wenn Sie das SEPA-Lastschriftverfahren nutzen. Wir buchen die zu zahlenden Beiträge in der zweiten Hälfte eines jeden Monats von Ihrem Bankkonto ab. Senden Sie bitte einfach den Vordruck (Download unten) für die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück.



Wenn Pflichtbeiträge unterhalb des Regelbeitrages liegen, empfehlen wir die Beitragszahlung aufzustocken. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gern.