Pflichtbeiträge für selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte

Wenn Sie eine selbstständige ärztliche Tätigkeit, z.B. als Honorararzt oder im Rahmen einer Niederlassung in eigener Praxis, ausüben, leisten Sie den Regelbeitrag. Der Regelbeitrag entspricht dem jeweiligen Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Der im Jahr 2024 geltende Regelbeitrag beträgt € 1.404,30 monatlich. Wenn Sie den Regelbeitrag leisten, müssen Sie dem Versorgungswerk keine Einkommensnachweise vorlegen.

Neu niedergelassene Mitglieder können in den ersten zwei Jahren nach der Niederlassung einen reduzierten Beitrag in Höhe von mindestens 25 % des Regelbeitrages leisten. Hierfür genügt ein formloser Antrag. Er muss bis zum 15. des Monats, ab dem die reduzierte Beitragszahlung erfolgen soll, bei uns eingehen. Rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gern.

Mitglieder, deren Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, können auf Antrag einkommensabhängige Beiträge in Höhe von vier Prozentpunkten unter dem jeweils aktuellen Beitragsprozentsatz der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Beitragsbemessungsgrundlage ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Eine einkommensabhängige Beitragszahlung ist daher erst dann möglich, wenn Sie einen Einkommensnachweis erbracht haben.


Wichtig! Geringere Beitragszahlungen führen stets zu einer geringeren Rentenanwartschaft. Für einen ausreichend hohen Versicherungsschutz sind angemessen hohe Beitragszahlungen erforderlich. Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher grundsätzlich, den Regelbeitrag zu leisten.


Infoblätter zum Download:


Für einen ausreichenden Versicherungsschutz sind angemessen hohe Beitragszahlungen erforderlich. Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher, den Regelbeitrag zu leisten.