Versorgungsausgleich

Bei einer Ehescheidung wird vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies bedeutet, dass die Versorgungsanrechte, die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht. Dies geschieht automatisch im Rahmen des Scheidungsverfahrens.

Bei der Aufteilung der Versorgungsanrechte erhält jeder Ehepartner jeweils die Hälfte aus jedem Anrecht des anderen Ehepartners.

Wenn beide Ehepartner Mitglied des Versorgungswerkes sind, erfolgt dieser Ausgleich durch Verrechnung.

Ist der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht Mitglied unseres Versorgungswerkes, erhält er bei uns eine eigene Anwartschaft auf Altersrente in Höhe von 50 % des während der Ehezeit erworbenen Anrechtes unseres Mitgliedes und bezieht daraus später eine eigene Altersrente vom Versorgungswerk. Mitglied des Versorgungswerkes wird der ausgleichsberechtigte Ehepartner hierdurch nicht. Deshalb kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner auch keine Beiträge an uns zahlen.

Mit der Übertragung des hälftigen Anrechtes auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner wird das Anrecht unseres ausgleichsverpflichteten Mitgliedes entsprechend gekürzt. Diese Kürzung können Sie als Mitglied durch zusätzliche Zahlungen wieder auffüllen, solange Sie noch keine Rente beziehen.


Weitere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zum Versorgungsausgleich.



Sie müssen sich nicht um alles kümmern – vieles nimmt Ihnen das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein ab.