Allgemeine Fragen und Antworten zum Befreiungsverfahren

Angestellte Mitglieder sind automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie müssen sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, um keinen doppelten Beitrag – sowohl an das Versorgungswerk als auch an die DRV – leisten zu müssen.

Wenn Sie sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, entsteht eine doppelte Mitgliedschaft, sowohl im Versorgungswerk als auch in der DRV. Ihr Arbeitgeber führt den Rentenversicherungsbeitrag an die DRV ab. Sie müssen den Beitrag in gleicher Höhe noch einmal an das Versorgungswerk leisten. Einen Arbeitgeberzuschuss erhalten Sie dafür nicht, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen nur dann einen Zuschuss zu Ihrem Beitrag an das Versorgungswerk zahlen muss, wenn Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Sie beantragen.

Der Antrag ist in elektronischer Form über Ihr Versorgungwerk zu stellen. Sie finden den Antrag auf unserer Website unter folgendem >Link.

Sie müssen die Befreiung innerhalb von drei Monaten seit Tätigkeitsbeginn beantragen, damit die Befreiung auf den Beginn der Tätigkeit zurückwirkt. Wird der Antrag später gestellt, wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des elektronischen Antrags im Versorgungswerk. Sie können den Antrag aber auch bereits vor dem Beginn der Tätigkeit stellen. Wir empfehlen, dies möglichst frühzeitig zu tun.

In diesem Fall sollten Sie die Antragstellung so schnell wie möglich nachholen. Die DRV erteilt die Befreiung dann erst ab dem Tag des Antragseingangs beim Versorgungswerk. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht eine doppelte Beitragspflicht. Da Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag bis zur Befreiung an die DRV abführen muss, haben Sie den Beitrag an das Versorgungswerk nachzuentrichten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei der DRV eine Erstattung des Arbeitnehmeranteils der abgeführten Beiträge zu beantragen, wenn Sie die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben. Eine Erstattung ist jedoch frühestens 24 Kalendermonate nach Eintritt der Befreiung möglich.

Nein. Beiträge, die an die DRV gezahlt worden sind, können nicht auf das Versorgungswerk übertragen werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei der DRV eine Erstattung des Arbeitnehmeranteils der abgeführten Beiträge zu beantragen, wenn Sie die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben. Eine Erstattung ist jedoch frühestens 24 Kalendermonate nach Eintritt der Befreiung möglich.

Über den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet allein die DRV. Das Versorgungswerk bestätigt lediglich Ihre Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk und übernimmt die Weiterleitung Ihres Antrags an die DRV.

Ja. Denn eine Befreiung wird jeweils nur für einen konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt. Nehmen Sie eine neue Beschäftigung auf, muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber die Tätigkeit wechseln und eine andere Tätigkeit ausüben als diejenige, für die sie bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden.

Ja. Denn eine Befreiung wird jeweils nur für einen konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt. Nehmen Sie eine zusätzliche Tätigkeit auf, müssen Sie hierfür einen neuen Befreiungsantrag stellen.

Ja, wenn es sich um eine wesentliche Änderung Ihres Aufgabenbereiches handelt. In diesem Fall hält die DRV einen neuen Befreiungsantrag für erforderlich. Eindeutige Kriterien für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung gibt es nicht. Inzwischen ist anerkannt, dass ein Wechsel im Krankenhaus von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine „wesentliche Änderung“ darstellt. Eine wesentliche Änderung liegt in jedem Fall vor, wenn Sie keine ärztliche Tätigkeit mehr ausüben. Im Zweifel sollten Sie vorsorglich einen Befreiungsantrag stellen.

Ja. Die Befreiung wird nicht pauschal für alle durch ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen organisierten Einsätze erteilt. Vielmehr muss für jeden einzelnen Einsatz ein Befreiungsantrag gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz nur wenige Tage dauert.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn Sie eine ärztliche Tätigkeit ausüben. Die ärztliche Berufsausübung ist aber nicht auf klassisch kurative Tätigkeiten beschränkt. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Heilberufekammergesetzes wird eine ärztliche Tätigkeit auch dann ausgeübt, wenn Kenntnisse, die für die Erlangung der Approbation erforderlich sind, vorausgesetzt, eingesetzt oder lediglich mitverwendet werden. Sollten Sie unsicher sein, ob es sich um eine ärztliche oder nichtärztliche Tätigkeit handelt, beraten wir Sie gern.

Selbstständige sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der DRV. Daher müssen Selbstständige keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Ist unklar, ob sie abhängig beschäftig – dann ist ein Befreiungsantrag erforderlich – oder selbstständig tätig sind, sollten Sie ein Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus bei der DRV durchführen.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema „Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung “ haben, rufen Sie uns gerne an.