Sie sind derzeit arbeitsunfähig erkrankt und die Entgeltfortzahlung ist ausgelaufen?

Ihre Beitragszahlung ist davon abhängig, ob Sie privat krankenversichert oder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Gesetzlich krankenversicherte Mitglieder leisten während des Bezuges von Krankengeld Pflichtbeiträge in der Höhe, wie sie an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären. Etwas mehr als die Hälfte dieses Beitrages, den sogenannten Trägeranteil, übernimmt Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Die Übernahme des Trägeranteils müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Gern übersenden wir Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung, die Sie bei Ihrer Krankenkasse vorlegen können. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail.

Ihre Krankenkasse führt den Trägeranteil direkt an unser Versorgungswerk ab. Sie müssen dann nur noch den Versichertenanteil an uns zahlen. Den konkreten Zahlbetrag berechnen wir für Sie, nachdem Ihre Krankenkasse uns die dafür erforderlichen Berechnungsgrundlagen gemeldet hat.

Privat krankenversicherte Mitglieder erhalten ein Krankentagegeld, wenn Sie dies im Rahmen Ihres privaten Versicherungsvertrages vereinbart haben. Die zusätzliche Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen übernehmen private Krankenversicherungen in der Regel nicht. Daher zahlen privat versicherte Mitglieder den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regelbeitrages. Der Regelbeitrag entspricht dem jeweiligen Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung.

Sofern Sie keine Beiträge zahlen möchten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk befreien zu lassen. Ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft ist schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit zu stellen. Die Befreiung von der Mitgliedschaft kann nicht widerrufen werden.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern grundsätzlich, ihre Mitgliedschaft mit Beitragszahlung fortzusetzen. Denn eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Nur Mitgliedern des Versorgungswerkes wird bei Bezug von Berufsunfähigkeitsrente die so genannte „Zurechnungszeit“ gewährt. Sie ist bedeutsam für die Rentenhöhe: Als Mitglied werden Sie finanziell so gestellt, als hätten Sie vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weiterhin Beiträge in Höhe Ihres bisherigen Beitragsdurchschnitts entrichtet. Dasselbe gilt im Falle Ihres Todes für die Bemessung der Hinterbliebenenrente.

Egal, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind: Wir empfehlen Ihnen, zusätzliche Aufstockungsbeiträge zu leisten, um Ihre Rentenanwartschaft stabil zu halten. Eine Aufstockung ist bis zur Höhe des Regelbeitrages möglich. Denn die Zahlung von geringen Beiträgen führt stets zu einer geringeren Rentenanwartschaft. Für die Aufstockung genügt ein formloser Antrag. Er muss bis zum 15. des Monats, ab dem die aufgestockte Beitragszahlung vorgenommen wird, bei uns eingehen. Rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gern.