Sie sind derzeit nicht ärztlich tätig und beziehen Arbeitslosengeld

Sofern Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, bleiben Sie für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges zur Beitragszahlung an das Versorgungswerk verpflichtet. Die Beiträge werden auf Ihren Antrag von der Agentur für Arbeit übernommen. Wir empfehlen Ihnen, die für Sie zuständige Agentur für Arbeit auf Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk hinzuweisen und die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen zu beantragen. Bitte informieren Sie uns über diese Antragstellung, damit wir Ihre Beitragsveranlagung entsprechend anpassen und Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit übersenden können !

Frisch approbierte Ärztinnen und Ärzte sind in der Regel noch nicht von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit. In diesem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit keine Beiträge zum Versorgungswerk. Als Mitglied des Versorgungswerkes bleiben Sie trotzdem beitragspflichtig. Mitglieder, die ihren ärztlichen Beruf nicht ausüben, leisten den Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regelbeitrages. Der Regelbeitrag entspricht dem jeweiligen Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung. Im Jahr 2024 beträgt der monatliche Mindestbeitrag € 149,73. Er darf nicht unterschritten werden.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Beitragszahlung über den Mindestbeitrag hinaus aufzustocken. Dies ist bis zur Höhe des Regelbeitrages möglich. Denn die Zahlung von geringen Beiträgen führt stets zu einer geringeren Rentenanwartschaft.

Sofern Sie keine Beiträge zahlen möchten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk befreien zu lassen. Ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft ist schriftlich und innerhalb von 6 Monaten zu stellen. Die Befreiung von der Mitgliedschaft kann nicht widerrufen werden.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern grundsätzlich, ihre Mitgliedschaft mit Beitragszahlung fortzusetzen. Denn eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Nur Mitgliedern des Versorgungswerkes wird bei Bezug von Berufsunfähigkeitsrente die so genannte „Zurechnungszeit“ gewährt. Sie ist bedeutsam für die Rentenhöhe: Als Mitglied werden Sie finanziell so gestellt, als hätten Sie vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weiterhin Beiträge in Höhe Ihres bisherigen Beitragsdurchschnitts entrichtet. Dasselbe gilt im Falle Ihres Todes für die Bemessung der Hinterbliebenenrente.