Sie nehmen eine sonstige selbstständige ärztliche Tätigkeit auf?

Als selbstständig tätiges Mitglied haben Sie grundsätzlich den Regelbeitrag an unser Versorgungswerk zu entrichten. Der Regelbeitrag entspricht dem jeweiligen Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Ausnahme besteht für Mitglieder, die nur geringe Einkünfte erzielen. Weitere Informationen finden Sie in unserem > Informationsblatt für Honorarärzte.

Wichtig! Das Sozialversicherungsrecht ordnet honorarärztliche Tätigkeiten häufig nicht als selbstständige, sondern als angestellte Tätigkeiten ein. Rechtssicherheit darüber, ob Sie als „selbstständig tätig“ oder als „angestellt beschäftigt“ gelten, erreichen Sie, indem die Deutsche Rentenversicherung ein „Statusfeststellungverfahren“ durchführt: Füllen Sie hierfür bitte den Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens aus und senden Sie es an die
Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen.