Befreiung von der Mitgliedschaft

In besonderen Ausnahmefällen können Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen:

  • Sie üben Ihren ärztlichen Beruf nicht aus und möchten keine Beiträge entrichten.
  • Sie sind Beamtin bzw. Beamter auf Zeit, Widerruf oder Probe oder Sanitätsoffizierin bzw. Sanitätsoffizier als Soldat auf Zeit.
  • Sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und besitzen keine ärztliche Approbation.

Für die Befreiung von der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, damit er auf den Beginn Ihrer Mitgliedschaft zurückwirkt. Ansonsten werden Sie vom Zeitpunkt der Antragstellung an befreit.

WICHTIG! Eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann nicht widerrufen werden. Eine Absicherung über unser Versorgungswerk ist dann erst mit Begründung einer neuen Pflichtmitgliedschaft – in der Regel durch Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit – möglich. Wir empfehlen unseren Mitgliedern grundsätzlich, ihre Mitgliedschaft mit Beitragszahlung fortzusetzen. Denn eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Sie sollten von dieser Möglichkeit daher nur dann Gebrauch machen, wenn Sie über eine ausreichende anderweitige Absicherung verfügen.

Eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Sie sollten von dieser Möglichkeit daher nur Gebrauch machen, wenn Sie über eine ausreichende anderweitige Absicherung verfügen.