Beitrag und Beitragszahlungen

Der Beitrag von angestellten Ärztinnen und Ärzten entspricht dem jeweiligen Pflichtbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Der in die Grundversorgung zu leistende Regelbeitrag entspricht dem Höchstbeitrag, den Angestellte im Bundesgebiet (West) an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten haben. Ab Januar 2024 beträgt er € 1.404,30 monatlich.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte, deren sozialversicherungspflichtige Bruttovergütung die Beitragsbemessungsgrenze von € 7.550 monatlich unterschreitet, leisten einen Pflichtbeitrag in Höhe von 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgeltes.
Gemäß § 172 a SGB VI sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, unserem Mitglied einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Pflichtbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Die Beitragszahlung erfolgt direkt an das Versorgungswerk. Dies gilt sowohl für Selbst- als auch für Firmenzahler.
Der Beitrag kann im Wege der Selbstzahlung durch den Arbeitnehmer oder im Rahmen von Sammelzahlungen erfolgen.

Wichtig! Der Beitrag muss spätestens am letzten Tag des Monats, für den die Beitragspflicht besteht, beim Versorgungswerk eingehen.

Unsere Bankverbindung:
IBAN: DE28 2305 1030 0000 001430
BIC: NOLADE21SHO

Der Beitrag von angestellten Ärztinnen und Ärzten entspricht dem Pflichtbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Er  muss spätestens am letzten Tag des Monats beim Versorgungswerk eingehen.