Arbeitgeberinfo
Hier finden Sie alles um die Themen Arbeitgebermeldeverfahren, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, Beitrag und Beitragszahlungen, Statusfeststellungsverfahren, Regelaltersgrenze und vieles mehr
Herzlich willkommen im Bereich für Arbeitgeber
Arbeitgeber unserer Mitglieder sind verpflichtet, die für uns zur Beitragserhebung erforderlichen Daten monatlich elektronisch zu melden.
Die Rentenversicherungsbeiträge sind in der Regel vom Arbeitgeber direkt an das Versorgungswerk abzuführen.
Informationen zur Beitragszahlung bei Mehrfachbeschäftigung
Es ist sehr wichtig, dass sich neue Mitarbeiter zeitnah von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Wird dies versäumt, kommt es zu einer doppelten Mitgliedschaft mit einer doppelten Beitragsverpflichtung.
Wichtig! Eine neue Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tätigkeitsbereich eines Ihrer Mitarbeiter wesentlich verändert.
Freie Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung? Diese Frage ist bei der Tätigkeit von Ärzten häufig gar nicht so einfach zu beantworten. Diese Unsicherheit birgt erhebliche Risiken für Arbeitgeber. Wird eine Honorartätigkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung nachträglich als abhängige Beschäftigung eingestuft, können vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für maximal vier Jahre gefordert werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte das Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus der Deutschen Rentenversicherung nutzen.
Jedes Arbeitsverhältnis endet einmal. In der Regel ist tarifvertraglich festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem die Ärztin bzw. der Arzt die maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht. Ist dies nicht der Fall, sind Arbeitgeber oft gut beraten, auch bei unbefristeten Arbeitsverträgen einen Zeitpunkt festzulegen, mit dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Bei Mitgliedern unseres Versorgungswerkes ist es sinnvoll, wenn dieser Beendigungszeitpunkt formal dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht wird. Dann beginnt – im Regelfall – der Rentenbezug.
Viele unserer Mitglieder arbeiten trotz Rentenbezug weiter oder schieben ihre Rente auf.
Sollten Sie als Arbeitgeber Fragen haben – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungswerks der Ärztekammer Schleswig-Holstein helfen Ihnen gerne weiter.