Beitragszahlung bei Mehrfachbeschäftigung
Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn mehrere ärztliche Tätigkeiten parallel ausgeübt werden.
In diesem Fall gilt grundsätzlich, dass zunächst jede ärztliche Tätigkeit gemäß den sich aus der Satzung ergebenden > Vorschriften voll beitragspflichtig ist. Die gesamte Beitragspflicht aus allen ärztlichen Tätigkeiten ist jedoch auf den Regelbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, begrenzt. Dieser ergibt sich wiederum aus dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf die hierfür gültige Beitragsbemessungsgrenze.
Würde bei paralleler Ausübung mehrerer angestellter Tätigkeiten insgesamt der Regelbeitrag überschritten werden, so wird die Beitragspflicht anteilig auf den Regelbeitrag zurückgerechnet. Hier ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung:
1. Rechengrundlagen Mtl. Beitragsbemessungsgrenze 2024 für die Rentenver- sicherung für die alten Bundesländer: 7.550,00 EUR Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung für 2024: 18,6 % Regelbeitrag 2024: 7.550,00 EUR X 18,6 % = 1.404,30 EUR monatlich 2. Ermittlung des Gesamtbetrags des gemeldeten RV-pflichtigen Entgelts Arbeitgeber A: gemeldetes RV-pflichtiges Entgelt 7.550,00 EUR monatlich Arbeitgeber B: gemeldetes RV-pflichtiges Entgelt 1.500,00 EUR monatlich 9.050,00 EUR monatlich 3. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts für jeden Arbeitgeber Arbeitgeber A: 7.550,00 X 7.550,00 : 9.050,00 = 6.298,62 EUR Arbeitgeber B: 1.500,00 X 7.550,00 : 9.050,00 = 1.251,38 EUR 7.550,00 EUR 4. Ermittlung der Beitragshöhe Beitrag für Arbeitsverhältnis A: 6.298,62 X 18,6 % = 1.171,54 EUR Beitrag für Arbeitsverhältnis B: 1.251,38 X 18,6 % = 232,76 EUR 1.404,30 EUR
Fragen zur Beitragspflicht bei Mehrfachbeschäftigung beantworten wir Ihnen gern.
Die Rückrechnung nehmen Sie als Arbeitgeber auf Grund der durch die zuständige Krankenkasse zurückgemeldeten Entgeltbeträge für Ihren Mitarbeiter bzw. Ihre Mitarbeiterin vor. Damit die Beitragszahlung und eventuelle Rückrechnung durch Sie ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, sind Ihr Arbeitnehmer oder Ihre Arbeitnehmerin verpflichtet, Sie über alle bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu informieren.
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.