Die Beitragsabführung nach Erreichen des Regelrentenalters
Mit dem Erreichen des Regelrenteneintrittsalters beenden viele unserer Mitglieder ihre Berufstätigkeit. Sie beziehen ab diesem Zeitpunkt Rente, so wie andere Arbeitnehmer. Zahlreiche Mitglieder entscheiden sich jedoch anders. Dabei unterscheiden wir zwei Varianten:
Variante 1: Berufstätigkeit während des Rentenbezuges
Viele Mitglieder entscheiden sich dazu, mit dem Erreichen des Regelrenteneintrittsalters in den Rentenbezug einzutreten. Sie wollen danach jedoch weiter in Ihrem Beruf arbeiten. Unsere Satzung lässt dies zu. Auch unsere angestellten Mitglieder dürfen ihrer Berufstätigkeit weiter nachgehen. Das von ihnen erzielte Einkommen wird nicht auf ihre Altersrente angerechnet.
Ab dem Beginn der Rentenzahlung nehmen wir keine Beiträge mehr entgegen. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind unsere berufstätigen Altersrentner versicherungsfrei (§ 5 Absatz 4 Nr. 2 SGB VI). Dennoch haben Sie als Arbeitgeber gemäß § 172 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI den Arbeitgeberanteil an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn unser Mitglied zuvor von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.
Variante 2: Aufschieben des Rentenbezuges
Zahlreiche Mitglieder entscheiden sich dazu, Ihren Rentenbezug längstens bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres aufzuschieben. Während der Rentenaufschubzeit leisten angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, weiterhin Pflichtbeiträge an unser Versorgungswerk in Höhe des jeweiligen Pflichtbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Falle eines Rentenaufschubes haben Sie die gewohnte Beitragsabführung somit fortzusetzen.
Sofern das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt hinaus fortbesteht, zu dem unser Mitglied sein 69. Lebensjahr vollendet, gelten die Ausführungen zu Variante 1.
Viele Mitglieder wollen nach dem Erreichen des Regelrenteneintrittsalters weiter in ihrem Beruf arbeiten, unsere Satzung lässt dieses zu.