Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wenn Sie eine angestellte Tätigkeit ausüben, sind Sie nicht nur Pflichtmitglied im Versorgungswerk, sondern auch in der DRV pflichtversichert. Sie müssen sich von der Versicherungspflicht in der DRV befreien lassen, um eine doppelte Beitragspflicht zu vermeiden.
Wichtig! Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden, damit die Befreiung von dem Beginn der Beschäftigung an wirkt. Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, kann die Antragstellung zwar jederzeit nachgeholt werden. Die Befreiung wirkt dann aber erst vom Eingang des Antrages an.
Seit dem 1.1.2023 kann der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch elektronisch gestellt werden.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist tätigkeitsbezogen. Dies bedeutet: Bei einem Wechsel des Arbeitgebers endet die Befreiung und muss neu beantragt werden. Dies ist auch bei konzerninternen Umstrukturierungen mit Arbeitgeberwechsel zu beachten. Die Befreiung endet ebenfalls, wenn sich das Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber wesentlich ändert. Wir empfehlen, dass Sie sich in Zweifelsfällen an die Deutsche Rentenversicherung wenden.
Werden mehrere Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, ist für jede dieser Beschäftigungen ein gesondertes Befreiungsverfahren durchzuführen.
Allgemeine Fragen und Antworten zum Befreiungsverfahren
Die Höhe des Beitrages unserer angestellten Mitglieder entspricht der Höhe des Beitrages, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre, und ist auch dann zu zahlen, wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.