Beitragszahlung bei Mehrfachbeschäftigung

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn Sie mehrere ärztliche Tätigkeiten parallel ausüben.

In diesem Fall gilt grundsätzlich, dass zunächst jede ärztliche Tätigkeit gemäß den sich aus der Satzung ergebenden Vorschriften voll beitragspflichtig ist. Die gesamte Beitragspflicht aus allen ärztlichen Tätigkeiten ist jedoch auf den Regelbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, begrenzt. Dieser ergibt sich wiederum aus dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf die hierfür gültige Beitragsbemessungsgrenze.

Würde bei paralleler Ausübung mehrerer angestellter Tätigkeiten insgesamt der Regelbeitrag überschritten werden, so wird die Beitragspflicht anteilig auf den Regelbeitrag zurückgerechnet. Hier ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung:

1. Rechengrundlagen

Mtl. Beitragsbemessungsgrenze 2024 für die Rentenver-
sicherung für die alten Bundesländer:    7.550,00 EUR

Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung
für 2024:                                      18,6 %

Regelbeitrag 2024:
7.550,00 EUR X 18,6 %    =     1.404,30 EUR monatlich


2. Ermittlung des Gesamtbetrags des gemeldeten 
RV-pflichtigen Entgelts

Arbeitgeber A:
gemeldetes RV-pflichtiges Entgelt
                               7.550,00 EUR monatlich
Arbeitgeber B:
gemeldetes RV-pflichtiges Entgelt
                               1.500,00 EUR monatlich
                               9.050,00 EUR monatlich


3. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des
Arbeitsentgelts für jeden Arbeitgeber

Arbeitgeber A:
7.550,00 X 7.550,00 : 9.050,00     =     6.298,62 EUR

Arbeitgeber B: 	
1.500,00 X 7.550,00 : 9.050,00     =     1.251,38 EUR
                                         7.550,00 EUR


4. Ermittlung der Beitragshöhe

Beitrag für Arbeitsverhältnis A:	
6.298,62 X 18,6 %                  =     1.171,54 EUR

Beitrag für Arbeitsverhältnis B: 	
1.251,38 X 18,6 %                  =       232,76 EUR
                                         1.404,30 EUR

Fragen zur Beitragspflicht bei Mehrfachbeschäftigung beantworten wir Ihnen gern.

Für Einmalzahlungen und bei Vorliegen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gelten zudem gesonderte Regelungen.

Wichtig ist für Sie, dass Sie sich um die Rückrechnung nicht zu kümmern brauchen. Diese nehmen Ihre Arbeitgeber auf Grund der durch die zuständige Krankenkasse zurückgemeldeten Entgeltbeträge für Sie vor. Damit die Beitragszahlung und eventuelle Rückrechnung durch die Arbeitgeber ordnungsgemäß ablaufen kann, sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, Ihre Arbeitgeber über alle bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu informieren.

Sofern neben einer angestellten Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist vorrangig die Beitragspflicht aus der Angestelltentätigkeit zu erfüllen. Wenn hierdurch der Regelbeitrag nicht erreicht wird, ist für die selbstständige Tätigkeit die Differenz bis zum Regelbeitrag zu leisten.

Ein Beispiel:

Angestellte Tätigkeit

RV-pflichtiges Entgelt         6.200,00 EUR monatlich

Versorgungsabgabe aus dieser Tätigkeit: 
6.200 X 18,6 %        =        1.153,20 EUR monatlich


Niedergelassene Tätigkeit

Regelbeitrag für 2024:             1.404,30 monatlich

Beitragspflicht für diese Tätigkeit:
1.404,30 – 1.153,20   =              251,10 monatlich
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.