Beitragszahlung bei Mehrfachbeschäftigung
Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn Sie mehrere ärztliche Tätigkeiten parallel ausüben.
In diesem Fall gilt grundsätzlich, dass zunächst jede ärztliche Tätigkeit gemäß den sich aus der Satzung ergebenden > Vorschriften voll beitragspflichtig ist. Die gesamte Beitragspflicht aus allen ärztlichen Tätigkeiten ist jedoch auf den Regelbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, begrenzt. Dieser ergibt sich wiederum aus dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf die hierfür gültige Beitragsbemessungsgrenze.
Würde bei paralleler Ausübung mehrerer angestellter Tätigkeiten insgesamt der Regelbeitrag überschritten werden, so wird die Beitragspflicht anteilig auf den Regelbeitrag zurückgerechnet. Hier ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung:
1. Rechengrundlagen Mtl. Beitragsbemessungsgrenze 2024 für die Rentenver- sicherung für die alten Bundesländer: 7.550,00 EUR Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung für 2024: 18,6 % Regelbeitrag 2024: 7.550,00 EUR X 18,6 % = 1.404,30 EUR monatlich 2. Ermittlung des Gesamtbetrags des gemeldeten RV-pflichtigen Entgelts Arbeitgeber A: gemeldetes RV-pflichtiges Entgelt 7.550,00 EUR monatlich Arbeitgeber B: gemeldetes RV-pflichtiges Entgelt 1.500,00 EUR monatlich 9.050,00 EUR monatlich 3. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts für jeden Arbeitgeber Arbeitgeber A: 7.550,00 X 7.550,00 : 9.050,00 = 6.298,62 EUR Arbeitgeber B: 1.500,00 X 7.550,00 : 9.050,00 = 1.251,38 EUR 7.550,00 EUR 4. Ermittlung der Beitragshöhe Beitrag für Arbeitsverhältnis A: 6.298,62 X 18,6 % = 1.171,54 EUR Beitrag für Arbeitsverhältnis B: 1.251,38 X 18,6 % = 232,76 EUR 1.404,30 EUR
Fragen zur Beitragspflicht bei Mehrfachbeschäftigung beantworten wir Ihnen gern.
Für Einmalzahlungen und bei Vorliegen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gelten zudem gesonderte Regelungen.
Wichtig ist für Sie, dass Sie sich um die Rückrechnung nicht zu kümmern brauchen. Diese nehmen Ihre Arbeitgeber auf Grund der durch die zuständige Krankenkasse zurückgemeldeten Entgeltbeträge für Sie vor. Damit die Beitragszahlung und eventuelle Rückrechnung durch die Arbeitgeber ordnungsgemäß ablaufen kann, sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, Ihre Arbeitgeber über alle bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu informieren.
Sofern neben einer angestellten Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist vorrangig die Beitragspflicht aus der Angestelltentätigkeit zu erfüllen. Wenn hierdurch der Regelbeitrag nicht erreicht wird, ist für die selbstständige Tätigkeit die Differenz bis zum Regelbeitrag zu leisten.
Ein Beispiel:
Angestellte Tätigkeit RV-pflichtiges Entgelt 6.200,00 EUR monatlich Versorgungsabgabe aus dieser Tätigkeit: 6.200 X 18,6 % = 1.153,20 EUR monatlich Niedergelassene Tätigkeit Regelbeitrag für 2024: 1.404,30 monatlich Beitragspflicht für diese Tätigkeit: 1.404,30 – 1.153,20 = 251,10 monatlich