Pflichtbeiträge für Ärztinnen und Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit

Auch wenn Sie Ihren ärztlichen Beruf derzeit nicht ausüben, können Sie Mitglied in Ihrem Versorgungswerk bleiben und durch Beitragszahlung Ihre Rentenanwartschaft erhöhen. Während der beschäftigungslosen Zeit zahlen Sie einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/10 des Regelbeitrags. Diesen Beitrag können Sie bis zur Höhe des Regelbeitrages aufstocken. Der im Jahr 2024 geltende Regelbeitrag beträgt € 1.404,30 monatlich.

Sofern Sie keine Beiträge entrichten möchten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der Pflichtmitgliedschaft in unserem Versorgungswerk befreien zu lassen. Ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft ist schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit zu stellen.

Wichtig! Eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann nicht widerrufen werden. Eine Absicherung über unser Versorgungswerk ist dann erst mit Begründung einer neuen Pflichtmitgliedschaft – in der Regel durch Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit – möglich. Wir empfehlen unseren Mitgliedern grundsätzlich, ihre Mitgliedschaft mit Beitragszahlung fortzusetzen. Denn eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Sie sollten von dieser Möglichkeit daher nur dann Gebrauch machen, wenn Sie über eine ausreichende anderweitige Absicherung verfügen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Wenn Sie …

Arbeitslosengeld erhalten und von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, bleiben Sie beitragspflichtig.

… Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse beziehen, bleiben Sie beitragspflichtig.

… sich im Mutterschutz befinden oder ein Kind unter drei Jahren betreuen, sind Sie während dieser Zeit von der Beitragspflicht befreit. Selbstverständlich können Sie zur Erhöhung Ihrer Rentenanwartschaft auch Beiträge leisten. Die Höhe der Beiträge können Sie innerhalb eines Rahmens von 10 % bis 100 % des Regelbeitrages frei wählen.

Eine Befreiung von der Mitgliedschaft kann zu erheblichen Lücken im Versicherungsschutz führen. Sie sollten von dieser Möglichkeit daher nur Gebrauch machen, wenn Sie über eine ausreichende anderweitige Absicherung verfügen.