Pflichtbeiträge für angestellte Ärztinnen und Ärzte
Wenn Sie eine angestellte ärztliche Tätigkeit ausüben, leisten Sie den gleichen Beitrag, den Sie als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätten. Mindestens ist jedoch 1/10 des Regelbeitrages zu zahlen. Der im Jahr 2024 geltende Regelbeitrag beträgt € 1.404,30 monatlich.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 % von Ihrem Bruttoverdienst. Die Beitragsbemessungsgrenze (in 2024 € 7.550 monatlich) bildet dabei die Obergrenze.
Diesen Beitrag tragen Sie nicht allein: Ihr Arbeitgeber übernimmt gemäß § 172 a SGB VI einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge. Damit Sie diesen Zuschuss erhalten, müssen Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Seit dem 1.1.2023 kann der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch elektronisch gestellt werden kann. Den Link zu der dazu bereitstehenden Webseite werden wir rechtzeitig an dieser Stelle veröffentlichen. Das elektronische Antragsformular finden Sie >hier. (Bitte halten Sie dazu Ihre Mitgliedsnummer nach dem Muster „XXXXX.015X“ bereit!)
Wichtig! Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt jeweils nur für die konkret ausgeübte Tätigkeit. Bei jedem Tätigkeitswechsel muss daher ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Wenn Sie sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, unterliegen Sie einer doppelten Beitragspflicht.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung muss von Ihnen beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten seit Aufnahme Ihrer Tätigkeit gestellt werden, damit er auf den Beginn Ihrer Tätigkeit zurückwirkt. Sofern Sie diese Frist versäumen, wirkt die Befreiung erst ab Antragstellung: Das bedeutet, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge sowohl an die Deutsche Rentenversicherung als auch an das Versorgungswerk entrichten müssen.
Füllen Sie den elektronischen Antrag ganz bequem am Bildschirm aus.