Fragen und Antworten zum elektronischen Befreiungsverfahren
Wie muss ich ab dem 01.01.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen?
Ab wann besteht die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung?
Ab dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur noch in elektronischer Form gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Tätigkeit, für die Sie die Befreiung beantragen, vor diesem Zeitpunkt aufgenommen haben. Anträge, die ab dem 01.01.2023 in Papier gestellt werden, erfüllen diese Form nicht und sind daher unwirksam.
Wo finde ich das elektronische Befreiungsantragsformular?
Das elektronische Befreiungsformular für Mitglieder des Versorgungswerkes der Ärztekammer Schleswig-Holstein finden Sie ab sofort unter folgendem >Link. Sind Sie Mitglied in einem anderen Versorgungswerk, nutzen Sie bitte das Antragsformular, das auf der Website oder in dem Mitgliederportal Ihres Versorgungswerkes veröffentlicht ist.
Kann ich ab dem 01.01.2023 auch noch einen Papierantrag nutzen?
Nein. Ab dem 01.01.2023 ist die elektronische Form zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Anträge, die in Papier gestellt werden, erfüllen diese Form nicht und sind daher unwirksam.
Was muss ich im elektronischen Befreiungsantragsformular ausfüllen?
Das elektronische Befreiungsformular entspricht inhaltlich dem bisherigen Papierantrag. Einige Felder sind als „Pflichtfeld“ ausgestaltet. Haben Sie ein Pflichtfeld nicht ausgefüllt, können Sie den Antrag nicht absenden. Auch die übrigen Felder, insbesondere die Angaben zum Arbeitgeber und zum Beschäftigungsbeginn, sollten Sie möglichst vollständig ausfüllen. So vermeiden Sie Rückfragen und beschleunigen die Antragsbearbeitung.
Welche Informationen sollte ich zum Ausfüllen des Befreiungsantrags verfügbar haben?
Auch wenn es sich nicht bei allen Angaben um Pflichtfelder handelt, sollten Sie das Antragsformular möglichst vollständig ausfüllen. Um den Antrag vollständig und richtig auszufüllen, sollten Sie folgende Informationen zur Hand haben:
- Mitgliedsnummer im Versorgungswerk (XXXXX.015X)
- Sozialversicherungsnummer
- Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers
- Betriebsnummer Ihres Arbeitgebers (optional)
- Datum des Tätigkeitsbeginns
- Zuständige Kammer (z.B. Ärztekammer Schleswig-Holstein)
- Datum des Beginns Ihrer Kammermitgliedschaft
Warum ist es wichtig, auch Felder, die keine Pflichtangaben enthalten, vollständig auszufüllen?
Wenn Sie das Antragsformular vollständig ausfüllen, kann Ihr Antrag schneller bearbeitet werden. Sie müssen keine Rückfragen von der DRV und / oder dem Versorgungswerk beantworten.
Muss ich zusätzlich Unterlagen hochladen, um den Antrag stellen zu können?
Nein. Grundsätzlich reicht es aus, das Antragsformular auszufüllen. Das Hochladen weiterer Unterlagen ist nur dann erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag für Sie stellt. In diesem Fall ist die Vollmacht hochzuladen und dem Antrag beizufügen.
In welchem Zeitpunkt ist der elektronische Antrag rechtswirksam gestellt?
Ihr Antrag ist in dem Moment wirksam gestellt, in dem er elektronisch bei Ihrem Versorgungswerk eingegangen ist. Unerheblich ist, wann der Antrag an die DRV weitergeleitet wird.
Wo ist die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung geregelt?
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI. Diese Regelung ist mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführt worden und tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Wie und von wem erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?
Die Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht trifft die DRV. Von dort erhalten Sie die Entscheidung per Brief. Einen elektronischen Versand des Befreiungsbescheides nimmt die DRV nur dann vor, wenn Sie in dem Befreiungsantrag eine gültige DE-Mail-Adresse (siehe https://www.de-mail.info) angeben.
Muss ich meinen Arbeitgeber über die erteilte Befreiung informieren?
Ja. Sie erhalten – wie bisher – mit Ihrem Befreiungsbescheid eine zusätzliche Ausfertigung für Ihren Arbeitgeber. Diese legen Sie bitte unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vor, damit dieser Ihren Rentenversicherungsbeitrag an das Versorgungswerk abführen kann.
Muss ich das Versorgungswerk über die erteilte Befreiung informieren?
Nein. Das Versorgungswerk erhält von der DRV eine elektronische Kopie des Befreiungsbescheides.
Kann eine andere Person, z.B. mein Arbeitgeber oder mein Steuerberater, den Antrag für mich stellen?
Ja, wenn Sie die Person zur Antragstellung bevollmächtigt haben. Im Antragsformular sind in diesem Fall zusätzlich Name, Anschrift sowie Kontaktdaten des Bevollmächtigten anzugeben und die Vollmacht sollte als Datei hochgeladen werden.
Wie sind die technischen Abläufe im elektronischen Befreiungsverfahren?
Nachdem Sie Ihren Antrag in der elektronischen Eingabemaske abgesendet haben, wird dieser zur DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH) als Auftragsdatenverarbeiter Ihres Versorgungswerks weitergeleitet. Das Versorgungswerk vervollständigt Ihren Antrag und leitet ihn mittels der DASBV elektronisch an die DRV weiter. Die DRV prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht. Die DRV sendet Ihnen die Entscheidung über den Antrag per Post zu und sendet dem Versorgungswerk eine elektronische Mitteilung über die Entscheidung.
Ab dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf elektronischem Wege gestellt werden.