Rentenanwartschaft
Ihre Rentenanwartschaft beziffert den Betrag, der bei Erreichen des Regelrenteneintrittsalters als monatliche Altersrente zu erwarten ist, sofern Sie bis dahin keine weiteren Beiträge leisten.
Ihre Rentenanwartschaft erhöht sich durch jede Beitragszahlung. Sie erhöht sich außerdem durch Überschusszuweisungen. In der Grundversorgung wurden solche Zuweisungen in jedem Jahr seit der Systemeinführung im Jahr 1980 vorgenommen.
Ihre Rentenanwartschaft reduziert sich, sofern ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Hierbei wird die Hälfte Ihrer, in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft auf Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner übertragen.
Die Phase der Beitragszahlung und die anschließende Phase des Altersrentenbezuges und des sich evtl. daran anschließenden Hinterbliebenenrentenbezuges betragen zusammengerechnet oft mehr als 70 Jahre. Vor dem Hintergrund dieser langen Zeitspanne wurden die für die Berechnung der Rentenanwartschaften zugrundegelegten Rechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Rechnungszins) mit der für eine Langfristperspektive gebotenen Vorsicht ausgewählt und ausgestaltet. Wir können trotzdem nicht ausschließen, dass sich während der Phase Ihrer Beitragszahlung einzelne Rechnungsgrundlagen und damit auch Ihre Rentenanwartschaft ändern können.
Ihre Rentenanwartschaft besteht auch dann weiter, wenn Sie keine Beiträge mehr an uns leisten. Auch dann nimmt Ihre Rentenanwartschaft an zukünftigen Zuweisungen von Überschüssen teil.
Mit Beginn Ihres Rentenbezuges wandelt sich Ihre Rentenanwartschaft in einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlung um. Dieser Anspruch wird durch einen Rentenbescheid verbindlich festgestellt.
Bei allen Fragen zur Rentenanwartschaft stehen wir Ihnen zur Verfügung – senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an.