Beitrag für angestellte Ärztinnen und Ärzte
Der in die Grundversorgung zu leistende Regelbeitrag (bislang hieß er „allgemeine Versorgungsabgabe“) entspricht weiterhin dem Höchstbeitrag, den Angestellte im Bundesgebiet (West) an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten haben. Ab Januar 2019 beträgt er € 1.246,20 monatlich.
Angestellte Ärzte, deren sozialversicherungspflichtige Bruttovergütung die Beitragsbemessungsgrenze von € 6.700,– monatlich unterschreitet, leisten einen Pflichtbeitrag in Höhe von 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgeltes. Hier besteht ein Anspruch auf hälftigen Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber.
In keinem Fall darf zukünftig der neu eingeführte Mindestbeitrag unterschritten werden. Er beträgt 10 % des monatlichen Regelbeitrages, somit € 124,62 monatlich. Ausgenommen von der Pflicht zur Zahlung des Mindestbeitrages sind nur Mitglieder, die sich in Mutterschutz oder in Kindererziehungszeiten befinden.
Angestellte nebenberuflich tätige Notärzte werden künftig von der Beitragspflicht (aus der Notarzttätigkeit) befreit, wenn diese Tätigkeit entweder neben einer angestellten Tätigkeit, die einen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes hat, oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird.
A R C H I V
Juni 2020
– Informationen zur Rentenprognose 2020
März 2020
– Corona-Virus
Januar 2020
– Neue Beiträge ab dem 01.01.2020
September 2019
– Informationen zur Rentenprognose 2019
Mai 2019
– Höhere Rentengutschrift für Kindererziehungszeiten
Januar 2019
– Neue Satzung und neue Beiträge ab 2019
– Satzung 2019
– Beitrag für angestellte Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für selbst. tätige Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für nicht ärztlich tätige Mitglieder