Beitrag für selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte

Der in die Grundversorgung zu leistende Regelbeitrag (bislang hieß er „allgemeine Versorgungsabgabe“) entspricht weiterhin dem Höchstbeitrag, den Angestellte im Bundesgebiet (West) an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten haben. Ab Januar 2019 beträgt er € 1.246,20 monatlich.

Selbstständig tätige Mitglieder können zukünftig einen einkommensabhängigen Beitrag entrichten, wenn ihr voraussichtlicher Jahresgewinn aus ärztlicher Tätigkeit (gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung unterschreitet. Hierfür gilt der Beitragssatz der Deutschen Rentenversicherung abzüglich 4 Prozentpunkten, bezogen auf den im vorletzten Kalenderjahr erzielten Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit. In 2019 beträgt der Beitragssatz somit (18,6 minus 4=) 14,6 %, bezogen auf den im Kalenderjahr 2017 erzielten Jahresgewinn aus ärztlicher Tätigkeit. Wer bereits am 31.12.2018 in eigener Praxis selbstständig tätig war und in 2019 weiter in eigener Praxis tätig ist, kann auf Antrag übergangsweise bis längstens 2021 noch eine Beitragsreduzierung nach dem bis 2018 geltenden Satzungsrecht in Anspruch nehmen, wenn der für 2019 zu erwartende Jahresgewinn aus ärztlicher Tätigkeit voraussichtlich maximal € 99.696,- beträgt. In diesen Fällen bemisst sich der monatliche Beitrag wie folgt:

Mitglieder, die sich in den ersten zwei Jahren ihrer Niederlassung befinden, brauchen weiterhin nur 25 % des Regelbeitrages zu leisten, somit € 311,55 monatlich

In keinem Fall darf zukünftig der neu eingeführte Mindestbeitrag unterschritten werden. Er beträgt 10 % des monatlichen Regelbeitrages, somit € 124,62 monatlich. Ausgenommen von der Pflicht zur Zahlung des Mindestbeitrages sind nur Mitglieder, die sich in Mutterschutz oder in Kindererziehungszeiten befinden.

Angestellte nebenberuflich tätige Notärzte werden künftig von der Beitragspflicht (aus der Notarzttätigkeit) befreit, wenn diese Tätigkeit entweder neben einer angestellten Tätigkeit, die einen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes hat, oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird.