Weniger Steuern zahlen durch Altersvorsorgeaufwendungen

Ihre geleisteten Beiträge sind steuerlich absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen. Sie können bei der Einkommensteuererklärung für 2020 im Umfang von 90% als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei Angestellten vermindert sich der absetzbare Betrag um den vom Arbeitgeber getragenen 50%igen Beitragszuschuss. Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Beiträge beträgt für Ledige 25.046 € und für Verheiratete 50.092 €. Abzugsfähig sind nur Beiträge, die in dem Kalenderjahr geleistet wurden, für das die Steuererklärung abzugeben ist. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig vor Ablauf des Jahres zu prüfen, ob der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag zum 31.12. ausgeschöpft sein wird. Bei vielen unserer Mitglieder ist dies nicht der Fall, sie könnten durch freiwillige zusätzliche Beitragszahlungen mehr Steuern sparen. Der monatliche Pflichtbeitrag kann zunächst bis zur Höhe des aktuellen Regelbeitrages von 1.283,40 € aufgestockt werden. Wer im Jahr 2020 bereits durchgehend diesen Regelbeitrag leistet, kann zusätzliche Beiträge in unsere freiwillige Höherversicherung leisten. Hier ist auch eine einmalige Zahlung zulässig.

Mehr hierzu in unseren Informationsblättern