Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Ihre Beitragszahlung und Ihren zu erwartenden Rentenanspruch

Auch in der COVID-19-Pandemie sind wir weiter für Sie da. Unsere Geschäftsstelle ist zwar für den Besucherverkehr geschlossen, aber wir beraten Sie gern telefonisch. Selbstverständlich erreichen Sie uns auch per E-Mail oder Post. Nachfolgend beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen zu den Auswirkungen, die die Pandemie auf Ihre Beitragszahlung und Ihren zu erwartenden Rentenanspruch haben kann.

Ja. Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollten Sie berücksichtigen, dass geringere Beiträge immer auch eine geringere Rente zur Folge haben. Bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen sollten Sie deshalb vorrangig eine Stundung Ihrer Beiträge in Betracht ziehen. Der Beitrag kann ganz oder teilweise gestundet werden. Dies bedeutet, dass Sie aktuell keine oder nur geringere laufenden Beitragszahlungen an uns leisten und den gestundeten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt – wenn sich die Situation wieder normalisiert hat – verzinslich nachentrichten. Dies muss nicht in einer Summe erfolgen, sondern kann, abhängig von der Höhe des aufgelaufenen Beitrags, auch in Raten geschehen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass wir Ihren Beitrag reduzieren. Damit leisten Sie einen geringeren Beitrag als bisher und müssen die Differenz zu Ihrem bisherigen Beitrag später nicht nachentrichten. Diese Variante hat den Nachteil, dass sich Ihre Rentenanwartschaft reduziert. Denn ein geringerer Beitrag hat immer auch eine geringere Rentenanwartschaft zur Folge. Eine spätere Nachzahlung von Beiträgen ist nicht mehr möglich. Wenn Sie Ihre Rentenanwartschaft in vollem Umfang erhalten wollen, sollten Sie von der Möglichkeit der Beitragsstundung Gebrauch machen.

Sollten Sie gleichwohl eine Beitragsreduzierung in Anspruch nehmen wollen, kommt für Sie als selbstständig tätiges Mitglied eine einkommensabhängige Beitragsveranlagung in Betracht. Dies bedeutet, dass Sie einen Beitrag in Höhe von 4 Prozentpunkten unter dem Beitragssatz der Deutschen Rentenversicherung für angestellte Beschäftigte, (aktuell also 14,6%) zahlen. Voraussetzung für eine Beitragsreduzierung ist, dass sich Ihr aktuelles Einkommen im Vergleich zu dem letzten Kalenderjahr erzielten Einkommen um mehr als 25 % verringert hat.

Weitere Informationen zur einkommensabhängigen Beitragsveranlagung können Sie unseren Informationsblättern entnehmen:

Während der Kurarbeit erhalten Sie Kurzarbeitergeld. Dabei handelt es sich um eine so genannte Entgeltersatzleistung. Nach unserer Satzung (§ 15 Absatz 5) zahlen Mitglieder, die Entgeltersatzleistungen beziehen, den Beitrag an das Versorgungswerk, den sie zu zahlen hätten, wenn sie nicht Mitglied im Versorgungswerk, sondern pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung wären.

Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung wird während der Kurzarbeit der Rentenversicherungsbeitrag auf Grundlage des so genannten „fiktiven Arbeitsentgelts“ berechnet. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist 80 % der Differenz zwischen Ihrem während der Kurzarbeit erzielten Bruttoentgelt (= Ist-Entgelt) und dem Bruttoentgelt, das Sie ohne den Arbeitsausfall erzielt hätten (= Soll-Entgelt).

Der nach dieser Maßgabe berechnete Beitrag ist dann an das Versorgungswerk abzuführen. Die Berechnung dieses Beitrags übernimmt Ihr Arbeitgeber. Ihr Arbeitgeber ist auch verpflichtet, im Rahmen der von ihm monatlich abzugebenden elektronischen Arbeitgebermeldungen uns die Grundlagen für die Beitragsberechnung zu übermitteln. Sollte Ihr Arbeitsgeber auch bisher schon Ihren Beitrag an das Versorgungswerk für Sie abführen, wird er das auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld tun.

Aufgrund der Kurzarbeit werden sich Ihr Beitrag zum Versorgungswerk und dementsprechend auch Ihre Rentenanwartschaft reduzieren. Denn ein geringerer Beitrag hat immer auch eine geringere Rentenanwartschaft zur Folge.

Sie haben daher die Möglichkeit, den Beitrag aus dem Kurzarbeitergeld durch freiwillige zusätzliche Zahlungen aufzustocken und Ihre Rentenanwartschaft zu erhalten. Für die Aufstockung genügt ein formloser Antrag. Er muss bis zum 15. des Monats, ab dem die aufgestockte Beitragszahlung vorgenommen wird, bei uns eingehen.

Ist der Betrieb, in dem Sie tätig sind auf behördliche Anordnung geschlossen bzw. sind Sie auf behördliche Anordnung in Quarantäne, haben Sie als angestellte Ärztin / angestellter Arzt in der Regel einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dann führt Ihr Arbeitgeber weiterhin den Rentenversicherungsbeitrag in der bisherigen Höhe an das Versorgungswerk ab.

Sofern Sie keine Entgeltfortzahlung erhalten, haben Sie grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen die Entschädigung aus und führt die Rentenversicherungsbeiträge für Sie ab.

Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie als angestellte Ärztin / angestellter Arzt Ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können, weil Kindergärten und Schulen geschlossen sind und Sie Ihre Kinder betreuen müssen. Viele Arbeitgeber finden gemeinsam mit den Beschäftigten Lösungen, die nicht zu Lohneinbußen und reduzierten Rentenversicherungsbeiträgen führen.

Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Sie auch von den neuen Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld profitieren. Der Begriff „Kinderkrankengeld“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“. Kinderkrankengeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt, wenn berufstätige Mütter oder Väter ihr erkranktes Kind betreuen müssen und deshalb ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet: Er besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird. Etwa weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 60 Tage.

Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Für Ihre Mitgliedschaft und Beitragspflicht im Versorgungswerk bedeutet dies Folgendes:

Für Zeiten des Bezugs von Kinderkrankengeld führt Ihr Arbeitgeber keinen Beitrag an das Versorgungswerk ab. Sie zahlen in dieser Zeit an das Versorgungswerk Beiträge in der gleichen Höhe, wie sie an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wären, wenn Sie dort versichert wären. Diesen Beitrag müssen Sie nicht allein aufbringen. Sie können bei Ihrer Krankenkasse die Übernahme des sogenannten Trägeranteils beantragen. Sie müssen dann nur noch den Versichertenanteil an uns abführen. Daher müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse auf Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk hinweisen und einen Antrag auf Übernahme des Trägeranteils stellen. Bitte informieren Sie uns über eine entsprechende Antragstellung, damit wir Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse zukommen lassen können.

Sofern Sie keine Entgeltfortzahlung erhalten und auch keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben (weil Sie beispielsweise privat krankversichert sind), haben Sie grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen die Entschädigung aus und führt die Rentenversicherungsbeiträge für Sie ab.

Für vergangene Zeiträume können grundsätzlich keine Beiträge nachgezahlt werden. Daher empfiehlt es sich, laufend einen ausreichend hohen Beitrag zu leisten.

Durch freiwillige Zuzahlungen können Sie zusätzliche Rentenanwartschaften erwerben und damit Zeiten geringer Beitragszahlung zumindest teilweise kompensieren:

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Pflichtbeitrag bis zur Höhe des Regelbeitrags aufzustocken und, wenn Sie bereits den Regelbeitrag leisten, an unserer freiwilligen Höherversicherung teilzunehmen. Für die Aufstockung genügt ein formloser Antrag. Er muss bis zum 15. des Monats, ab dem die aufgestockte Beitragszahlung vorgenommen wird, bei uns eingehen.

Weitere Informationen zur Teilnahme an der freiwilligen Höherversicherung finden Sie hier:

Der Gesetzgeber hat die Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in einem Impfzentrum / Testzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam / mobilen Testteam zunächst befristet bis zum 31.12.2021 als nicht sozialversicherungspflichtig erklärt.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie für Ihre Tätigkeit als Impfärztin / Testärztin bzw. Impfarzt / Testarzt keinen Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk leisten müssen.

Die Beitragsfreiheit hat allerdings zur Folge, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit als Impfarzt / Impfärztin keine Anwartschaften im Versorgungswerk erworben werden. Je mehr Beiträge Sie leisten und je höher diese sind, desto höher fällt Ihre Altersrente aus. Auch Ihre Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und Ihrer Hinterbliebenen hängt ganz entscheidend von der Höhe Ihrer Beiträge ab. Zu beachten ist ferner, dass Renten der Besteuerung unterliegen. Als Rentenbezieher haben Sie zudem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu leisten. Die Ihnen zum Lebensunterhalt verbleibende „Nettorente“ fällt oft geringer aus, als mancher erwartet.

Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend, Ihren Pflichtbeitrag durch zusätzliche Zahlungen aufzustocken. Beitragszahlungen an das Versorgungswerk lohnen sich. Alle Beträge, die Sie einzahlen, kommen Ihrer eigenen Versorgung zugute. Das Versorgungswerk hat keinen Aktionär, der an den Gewinnen partizipiert. Auch die Verwaltungskosten sind sehr gering. Ferner können die Beiträge an unser Versorgungswerk als Altersvorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung in Abzug gebracht werden. Wir empfehlen, die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten möglichst weitgehend auszuschöpfen. Vor diesem Hintergrund ist es oftmals günstiger, einen höheren Beitrag zu leisten.

Weitere Informationen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen können Sie unserem Informationsblatt entnehmen:

Ja. Grundsätzlich löst jede ärztliche Tätigkeit eine Beitragspflicht im Versorgungswerk aus. Bei der Beitragsbefreiung von Impfärzten handelt es sich um eine eng begrenzte vorübergehende Ausnahmeregelung.

Ihre Altersrente ist in erster Linie das Resultat Ihrer geleisteten Beiträge. Je mehr Beiträge Sie leisten und je höher diese sind, desto höher fällt Ihre Altersrente aus. Beitragslose Zeiten bewirken nichts. Zeiten, in denen geringe Beiträge geleistet werden, bewirken wenig. Wir empfehlen Ihnen, solche Zeiten möglichst zu vermeiden.

Beitragszahlungen an das Versorgungswerk lohnen sich. Alle Beträge, die Sie einzahlen, kommen Ihrer eigenen Versorgung zugute. Das Versorgungswerk hat keinen Aktionär, der an den Gewinnen partizipiert. Auch die Verwaltungskosten sind sehr gering. Ferner können die Beiträge an unser Versorgungswerk als Altersvorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung in Abzug gebracht werden. Wir empfehlen, die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten möglichst weitgehend auszuschöpfen. Vor diesem Hintergrund ist es oftmals günstiger, einen höheren Beitrag zu leisten. Weitere Informationen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen können Sie unserem Informationsblatt entnehmen:

In Bezug auf das Versorgungswerk müssen Sie nichts weiter beachten. Sie dürfen neben dem Bezug Ihrer Altersrente uneingeschränkt Ihren Beruf ausüben. Einkünfte werden nicht auf Ihre Renten angerechnet. Ab Beginn der Rentenzahlung können Sie allerdings keine Beiträge an das Versorgungswerk mehr leisten.

Nein. Als Arbeitgeber können Sie keine Beiträge stunden lassen. Anders als im Sozialversicherungsrecht ist Beitragsschuldner in der berufsständischen Versorgung ausschließlich das Mitglied und nicht der Arbeitgeber. Die Beitragsabführung unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt daher auf Rechnung des Mitgliedes und dient lediglich der Abkürzung des Leistungsweges. Rein rechtlich erfüllt der Arbeitgeber damit die Beitragspflicht des Mitglieds gegenüber dem Versorgungswerk.

Das Mitglied hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss gemäß § 172 a SGB VI zu seiner berufsständischen Versorgung. Insoweit besteht ausschließlich zwischen Mitglied und Arbeitgeber ein Rechtsverhältnis, an dem das Versorgungswerk nicht beteiligt ist.

Sollten Sie daher infolge der Coronakrise die Beitragsabführung für Ihre Arbeitnehmer an unser Versorgungswerk nicht mehr übernehmen können, bitten wir Sie dringend, Ihre Mitarbeiter entsprechend zu informieren und die weitere Vorgehensweise direkt zu klären. Denn die Verpflichtung unserer Mitglieder zur Leistung von einkommensabhängigen Beiträgen bleibt nach wie vor bestehen. Sie als Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, Ihren ärztlichen Mitarbeitern einen Zuschuss zu der berufsständischen Versorgung zu zahlen.

Eine Stundung von Beiträgen an das Versorgungswerk kann nur auf Antrag des Mitglieds und auch nur dann gewährt werden, wenn in der Person des Mitglieds hinreichende Gründe für eine Stundung gegeben sind.