Neue Beiträge ab dem 1. Januar 2020

Ab Januar 2020 ändert sich die Höhe der von unseren Mitgliedern zu leistenden Pflichtbeiträge.

Der in der Grundversorgung zu leistende Regelbeitrag entspricht dem Höchstbeitrag, den Angestellte im Bundesgebiet (West) an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten haben. Der Regelbeitrag des Versorgungswerkes steigt zum 01.01.2020 auf € 1.283,40 monatlich (bisher € 1.246,20 monatlich).

Der Mindestbeitrag des Versorgungswerkes beträgt 1/10 des Regelbeitrags. Der Mindestbeitrag steigt damit auf € 128,34 monatlich.

Die Höhe Ihres Pflichtbeitrages hängt von Ihrer Tätigkeit ab:


Über den Pflichtbeitrag hinaus können Sie zusätzliche Beiträge leisten. Damit sichern Sie nicht nur Ihren Lebensstandard im Alter, sondern können auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen voll nutzen:

Wenn Ihr Pflichtbeitrag unterhalb des Regelbeitrages liegt, empfehlen wir Ihnen, Ihre Beitragszahlung aufzustocken. Dies ist bis zu Höhe des Regelbeitrages möglich. Für die Aufstockung genügt ein formloser Antrag. Gern können Sie auch unser vorbereitetes Antragsformular nutzen.


Wer den Regelbeitrag leistet und damit das maximale „Beitragspotential“ der Grundversorgung ausschöpft, ist berechtigt, an der freiwilligen Höherversicherung teilzunehmen. Die freiwillige Höherversicherung bietet eine attraktive und sehr flexible zusätzliche Vorsorgemöglichkeit. Einzahlungen in die freiwillige Höherversicherung können als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.


Ihre Beiträge an unser Versorgungswerk sind als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich bis zu bestimmten Grenzen abzugsfähig. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben für Altersvorsorgeaufwendungen erhöht sich im Jahr 2020 auf € 25.045,80 (Ledige) / € 50.091,60 (Verheiratete). Der steuerlich abzugsfähige Anteil steigt auf 90 %.