Informationen und Hinweise zu der Rentenprognose 2019
Anfang September 2019 wird das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein mit dem Versand der individuellen Rentenprognosen beginnen. Nachfolgend beantworten wir hier die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Rentenprognose.
Ich habe ein Schreiben zur Rentenprognose erhalten. Muss ich jetzt irgendetwas veranlassen?
Sie müssen nichts weiter veranlassen. Dieses Schreiben dient allein Ihrer Information.
Ich bin Mitglied im Versorgungswerk. Warum habe ich keine Rentenprognose erhalten?
Grundsätzlich erhalten alle beitragspflichtigen Mitglieder des Versorgungswerkes eine Rentenprognose. Hiervon ausgenommen sind Mitglieder, die die Mitgliedschaft erst im Jahr 2018 erwarben. Denn für eine aussagekräftige Rentenprognose ist eine gewisse Beitragszahlungsdauer erforderlich.
Für rentennahe Mitglieder, die vor dem 01.01.1961 geboren sind, kann sich der Versand der Rentenprognose etwas verzögern. Der Versicherungsverlauf wird hier zusätzlich durch unsere Mitarbeiter überprüft, damit die Höhe des voraussichtlichen Rentenanspruches möglichst genau prognostiziert werden kann.
Warum ist die Rentenprognose nicht rechtsverbindlich?
Die Rentenprognose ist eine routinemäßige Information, die Sie künftig jährlich erhalten werden. Sie hat rein informativen Charakter und ist nicht rechtsverbindlich. Grund hierfür ist zum einen, dass die Rentenprognose maschinell erstellt wird und eine zusätzliche individuelle Überprüfung aller Versicherungsverläufe in diesem Rahmen nicht möglich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die bis zum Rentenbeginn verbleibende Zeit oftmals nicht nur mehrere Jahre, sondern Jahrzehnte beträgt. Die Rentenprognose beruht auf dem aktuellen Satzungsstand und den gegenwärtigen versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen. Änderungen der wirtschaftlichen oder demographischen Verhältnisse können zukünftige Änderungen erforderlich machen. Schließlich ist die tatsächliche Höhe Ihrer Rente ganz wesentlich von Ihrer zukünftigen Beitragszahlung abhängig. Da wir keine künftigen Entwicklungen voraussagen können, ist die Prognose nur eine unverbindliche Momentaufnahme, mit der wir Sie über die Entwicklung Ihrer Rentenansprüche auf dem Laufenden halten möchten.
Ich habe erst kürzlich eine individuelle Rentenprognose angefordert. Warum ist die Anwartschaft auf Altersrente, die Sie mir jetzt mit der maschinell erstellten Prognose mitgeteilt haben, geringer?
Die maschinell erstellte Rentenprognose berücksichtig nur Beitragszahlungen bis zum 31.12.2018. Die Ihnen mitgeteilte Anwartschaft auf Altersrente bildet daher die am 31.12.2018 bestehende „Momentaufnahme“ ab. Durch jede Beitragsleistung, die nach dem 21.12.2018 erfolgt ist, hat sich diese Rentenanwartschaft weiter erhöht. Deshalb weisen Prognosen, die nach dem 31.12.2018 auf Wunsch unserer Mitglieder individuell erstellt wurden, in der Regel eine höhere Anwartschaft auf Altersrente aus.
Ich zahle freiwillige Beiträge. Warum wird in meiner Rentenprognose der Beitrag zur freiwilligen Höherversicherung mit „Null“ ausgewiesen?
Nicht alle freiwillige gezahlten Beiträge sind Beiträge, die in die freiwillige Höherversicherung eingezahlt werden. So haben unsere Mitglieder auch in der Grundversorgung die Möglichkeit, ihren Pflichtbeitrag durch freiwillige zusätzliche Zahlungen aufzustocken (so genannte Aufstockungsbeiträge). Auch wenn Sie während der Kinderbetreuungszeit oder der freiwillig fortgesetzten Mitgliedschaft freiwillige Beiträge leisten, werden diese zunächst in die Grundversorgung eingezahlt. An der freiwilligen Höherversicherung kann nur teilnehmen, wer bereits in der Grundversorgung – durch Pflichtbeiträge und ggf. zusätzliche freiwillige Zahlungen – den Regelbeitrag entrichtet
In der Rentenprognose teilen Sie verschiedene Werte mit. Welche Rente erhalte ich denn nun eigentlich später?
Die konkrete Höhe Ihrer späteren Rente hängt von zukünftigen Entwicklungen ab, die weder wir noch Sie im Detail voraussehen können.
Genau mitteilen können wir Ihnen, welche Anwartschaft auf Altersrente Sie aufgrund der bis zum 31.12.2018 geleisteten Beiträge erworben haben. Diesen Wert finden Sie im ersten Absatz unseres Schreibens.
Dabei haben wir unterschieden, welche Anwartschaft auf Altersrente Sie aus Beiträgen, die Sie in unsere Grundversorgung (= Pflichtversicherungssystem, an dem grundsätzlich alle in Schleswig-Holstein tätigen Ärzte teilnehmen müssen) und welche Anwartschaft auf Altersrente Sie gegebenenfalls durch Zahlungen in die freiwillige Höherversicherung (= freiwillige Zusatzversorgung) erworben haben. Sofern Sie nicht an der freiwilligen Höherversicherung teilnehmen, ist dieser Wert mit „Null“ ausgewiesen.
Dies ist aber nicht die Rente, die Sie bei Ihrem Rentenbeginn erhalten werden. Denn mit jedem Beitrag, den Sie nach dem 31.12.2018 entrichten, erhöht sich Ihre Anwartschaft auf Altersrente weiter. Wie hoch diese Rente später tatsächlich ist, hängt ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe Sie in Zukunft Beiträge an unser Versorgungswerk leisten werden:
In der „Modellrechnung 1“ (erste Seite, dritter Absatz des Prognoseschreibens) haben wir Ihre zukünftige Altersrente auf Basis der Annahme errechnet, dass Sie in der Grundversorgung auch in Zukunft Beiträge wie bisher leisten werden.
In der „Modellrechnung 2“ (erste Seite, vierter Absatz des Prognoseschreibens) haben wir angenommen, dass Sie in der Grundversorgung künftig den Regelbeitrag (=Höchstbeitrag) leisten werden. Wenn Sie bereits den Regelbeitrag leisten, ist der in der „Modellrechnung 2“ ermittelte Wert identisch mit dem der „Modellrechnung 1“.
Die „Modellrechnung 3“ (zweite Seite, erster Absatz des Prognoseschreibens) bezieht sich auf unsere freiwillige Höherversicherung. Die Teilnahme an der freiwilligen Höherversicherung ist nicht verpflichtend, bietet aber eine attraktive Möglichkeit, Ihre Rentenanwartschaft durch freiwillige Zahlungen weiter zu erhöhen. Für Mitglieder, die aktuell nicht an der freiwilligen Höherversicherung teilnehmen, sind die Werte in der Modellrechnung 3 mit „Null“ ausgewiesen. Für Teilnehmer der freiwilligen Höherversicherung haben wir die zukünftige Altersrente auf Basis der Annahme errechnet, dass Sie in der freiwilligen Höherversicherung auch in Zukunft Beiträge wie bisher leisten werden.
Im Anschluss an die „Modellrechnung 3“ wird der bei weiterer Beitragszahlung voraussichtlich zu erwartende Gesamtrentenanspruch aus der Grundversorgung und der freiwilligen Höherversicherung dargestellt. Für Mitglieder, die nicht an der freiwilligen Höherversicherung teilnehmen, wird hier die voraussichtliche Rente angegeben, die sich ergeben würde, wenn Sie künftig den Regelbeitrag in der Grundversorgung leisten und weiterhin nicht an der freiwilligen Höherversicherung teilnehmen.
Sind in der Rentenprognose künftige Anhebungen bereits berücksichtigt?
Nein. Zukünftige Anhebungen von Anwartschaften und Renten wurden nicht einbezogen. Hierüber entscheidet der Aufsichtsrat jährlich unter Berücksichtigung der jeweiligen aktuellen wirtschaftlichen und versicherungsmathematischen Gegebenheiten. Über den Umfang der Erhöhung informieren wir Sie im Rahmen unserer Mitgliederinformation am Ende eines jeden Jahres.
Ändert sich meine Anwartschaft auf Altersrente, wenn ich die Rente nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern früher oder später in Anspruch nehme?
Sie können Ihre Altersrente früher, als vorgezogene Altersrente, oder später, als aufgeschobene Altersrente in Anspruch nehmen. Wenn Sie Ihre Altersrente vorziehen, verlängert sich Ihre Rentenbezugsdauer. Deshalb fällt Ihre monatliche Rente dann niedriger aus. Je früher Sie die Rente beziehen, umso höher ist die Kürzung.
Der Rentenaufschub erhöht Ihre Altersrente: Für jeden Monat des Rentenaufschubs erhalten Sie in der Grundversorgung einen Zuschlag in Höhe von 0,481 % auf die zum Regelrentenbeginn errechnete Altersrente. In der freiwilligen Höherversicherung gibt es ebenfalls einen Zuschlag. Er ist einer Tabelle zu entnehmen, die in § 34 Absatz 1 unserer Satzung abgedruckt ist.
> Aktuelle Satzung in der Fassung vom 01.01.2019
Weitere Informationen zur Altersrente können Sie unserem Informationsblatt entnehmen:
> Informationen zur Altersrente (Grundversorgung)
Warum weicht meine Regelaltersgrenze beim Versorgungswerk von der Regelaltersgrenze der Deutschen Rentenversicherung ab?
Das Versorgungswerk ist kein Sozialversicherungsträger und nicht an die Vorschriften für die Deutsche Rentenversicherung gebunden. Die Satzung sieht allerdings ebenfalls eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr vor. Unser Satzungsgeber entschied sich dafür, den Umstellungszeitraum länger als bei der Deutschen Rentenversicherung auszugestalten. Daher erreichen Sie die Regelaltersgrenze des Versorgungswerkes zu einem früheren Zeitpunkt als Sie die Regelaltersgrenze der Deutschen Rentenversicherung erreichen würden.
Muss ich meine Berufstätigkeit aufgeben, wenn ich Altersrente beziehe?
Nein. Sie dürfen neben dem Bezug Ihrer Altersrente weiterhin Ihren Beruf ausüben. Auch anderweitige Einkünfte werden nicht auf die Höhe Ihrer Rente angerechnet.
Wird meine Rente besteuert?
Ja. Ihre Rentenbezüge gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Bei den in der Rentenprognose mitgeteilten Werten handelt es sich um Bruttobeträge.
Weitere Informationen zur Besteuerung von Renten können Sie unserem Informationsblatt entnehmen:
> Informationen zur Besteuerung von Renten
Ist meine Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig?
Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, unterliegt Ihre Rente der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Weitere Informationen haben wir für Sie in dem Informationsblatt zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammengestellt.
> Informationen für Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung
Ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wird weder für privat- noch für gesetzlich versicherte Mitglieder gewährt.
Ist im Fall einer Scheidung der Versorgungsausgleich in der Rentenprognose bereits berücksichtigt?
Ein rechtskräftiger Versorgungsausgleich ist im Regelfall in der Rentenprognose bereits berücksichtigt.
Wie wirkt es sich auf meinen Rentenanspruch aus, wenn ich zu einem späteren Zeitpunkt das Versorgungswerk wechsele?
Die Ihnen in der Rentenprognose im Rahmen der Modellrechnungen mitgeteilte Werte basieren auf der Annahme, dass Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Mitglied in unserem Versorgungswerk bleiben. Sofern Sie das Versorgungswerk wechseln, errechnet sich Ihr Rentenanspruch allein anhand der bis dahin geleisteten Beiträge.
Ich nehme seit kurzem an der freiwilligen Höherversicherung teil. Warum wird in der Rentenprognose ein geringerer Monatsbeitrag ausgewiesen, als ich tatsächlich leiste?
Die Rentenprognose legt den im Jahr 2018 durchschnittlich geleisteten Monatsbeitrag zur freiwilligen Höherversicherung zugrunde. Dieser Beitragsdurchschnitt wird ermittelt, indem die Summe aller im Jahr 2018 geleisteten Beiträge durch 12 geteilt wird. Sofern Sie erst nach dem Januar 2018 mit der Beitragsleistung begonnen haben, wirkt sich dies in einem entsprechend geringeren Durchschnittsbeitrag aus.
Ich möchte künftig einen höheren Beitrag leisten. Was muss ich jetzt tun?
Wenn Ihr Pflichtbeitrag in der Grundversorgung unterhalb des Regelbeitrages liegt, können Sie Ihre Beitragszahlung aufstocken. Dies ist bis zur Höhe des Regelbeitrages möglich. Die Aufstockung muss „beantragt“ werden. Hierfür genügt eine unbürokratische Anzeige der beabsichtigten Beitragszahlung: Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail oder eine sonstige schriftliche Nachricht. Gern können Sie auch das vorbereitete Antragsformular nutzen.
> Antrag auf Zahlung von zusätzlichen Aufstockungsbeiträgen
Der Antrag muss bis zum 15. des Monats, ab dem die aufgestockte Beitragszahlung vorgenommen werden soll, bei uns eingehen.
Wenn Sie bereits den Regelbeitrag leisten, können Sie Ihre Rentenanwartschaft durch Teilnahme an unserer freiwilligen Höherversicherung weiter erhöhen.
> Informationen zur freiwilligen Höherversicherung finden Sie hier
Kann ich meinen Beitrag auch rückwirkend erhöhen, um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben?
In der Grundversorgung ist eine rückwirkende Beitragszahlung nicht möglich. Ein Antrag auf Beitragserhöhung muss spätestens bis zum 15. eines Monats eingehen, damit er im laufenden Monat noch berücksichtigt werden kann.
In der freiwilligen Höherversicherung können innerhalb des laufenden Kalenderjahres auch rückwirkende Zahlungen für bereits abgelaufene Monate erfolgen.
Wie kann ich einen zusätzlichen Rentenanspruch aus der freiwilligen Höherversicherung erwerben?
Jedes Mitglied, das den Regelbeitrag in die Grundversorgung leistet, ist berechtigt, an der freiwilligen Höherversicherung teilzunehmen. Die Teilnahme muss „beantragt“ werden. Hierfür genügt eine unbürokratische Anzeige der beabsichtigten Beitragszahlung: Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail oder eine sonstige schriftliche Nachricht. Gern können Sie auch unser vorbereitetes Antragsformular nutzen.
> Antrag auf Teilnahme an der freiwilligen Höherversicherung
Wichtig ist, dass Sie uns mitteilen, ab wann und in welcher Höhe Sie eine zusätzliche Einzahlung in die freiwillige Höherversicherung vornehmen möchten. Sofern Sie die regelmäßige Abbuchung von Ihrem Konto wünschen, benötigen wir ein von Ihnen unterzeichnetes SEPA-Lastschriftmandat. Einzahlungen sind innerhalb eines Rahmens von 5% bis 150% des Regelbeitrages frei wählbar. Sie können Ihre Beitragszahlung in die freiwillige Höherversicherung jederzeit beenden und ebenso jederzeit später wieder aufnehmen.
> Nähere Informationen zu der freiwilligen Höherversicherung finden Sie hier
Berücksichtigt das Versorgungswerk Kindererziehungszeiten?
Nein. Ein Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
> Einzelheiten zu der Anerkennung von Kindererziehungszeiten finden Sie hier
Wie sieht meine Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit aus?
Bereits mit der ersten Beitragszahlung erhalten Sie Berufsunfähigkeitsschutz durch unser Versorgungswerk. Sie erhalten eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn Ihre Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs dauerhaft umfassend entfallen ist.
Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ist abhängig von Ihrem Lebensalter bei Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Höhe der von Ihnen bis dahin geleisteten Beiträge. Im Rahmen der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente wird Ihnen die so genannte Zurechnungszeit gewährt. Dies bedeutet, dass Sie im Leistungsfall so gestellt werden, als hätten Sie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ununterbrochen Beiträge in Höhe Ihres bisherigen Durchschnittsbeitrags entrichtet. Veränderungen der Beitragshöhe können deshalb erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente haben.
Für den Fall, dass Sie auch Versicherungszeiten bei anderen Versorgungswerken zurückgelegt haben, ergibt sich Ihr gesamter Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aus der Summe Ihrer Teilansprüche bei den jeweiligen Versorgungswerken. Bei Eintritt des Leistungsfalles „teilen“ sich die beteiligten Versorgungswerke die so genannte Zurechnungszeit: Jedes Versorgungswerk gewährt eine anteilige Zurechnungszeit, die dem Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft bei dem jeweiligen Versorgungswerk an der Gesamtversicherungszeit entspricht.
Aussagekräftige Informationen über die Höhe der zu erwartenden Berufsunfähigkeitsrente können daher nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles erteilt werden. Bitte rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
Gewährt das Versorgungswerk Hinterbliebenenleistungen?
Ihre Familienangehörigen sind durch unsere Hinterbliebenenrenten abgesichert. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zur Witwen- bzw. Witwerrente sowie unserem Informationsblatt zur Waisenrente.
> Informationen zur Witwen- und Witwerrente
> Informationen zur Waisenrente
Ich war früher einmal Mitglied in einem anderen Versorgungswerk. Sind die Beiträge, die ich an dieses Versorgungswerk geleistet habe in meiner Rentenanwartschaft bereits enthalten?
Wenn Sie die an Ihr früheres Versorgungswerk geleisteten Beiträge bei dem Wechsel nach Schleswig-Holstein an unser Versorgungswerk haben überleiten lassen, sind diese Beiträge in Ihrer Rentenanwartschaft mit enthalten. Denn durch die Überleitung, wurde Ihre Rentenanwartschaft, die Sie bei Ihrem früheren Versorgungswerk erworben haben, mit der Rentenanwartschaft, die bei unserem Versorgungswerk besteht, zusammengeführt. Eine Beitragsüberleitung ist nur dann erfolgt, wenn Sie dies seinerzeit schriftlich beantragt haben.
Sofern Sie keine Beitragsüberleitung an unser Versorgungswerk beantragt haben, sind Ihre früheren Beiträge nicht in Ihrer Rentenanwartschaft enthalten. Ihr früheres Versorgungswerk führt die aufgrund Ihrer dort geleisteten Beiträge gebildete Anwartschaft selbstverständlich fort. Bei Rentenbeginn erhalten Sie sowohl eine Rente von Ihrem früheren Versorgungswerk als auch von unserem Versorgungswerk.
Weitere Informationen zur Beitragsüberleitung können Sie unserem Informationsblatt zur Beitragsüberleitung entnehmen.
A R C H I V
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Dezember 2023
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Mai 2019
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