Höhere Rentengutschrift für Kindererziehungszeiten
Alle Elternteile, die Kinder erzogen haben, können bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen. Dies gilt auch für Mitglieder und Rentner berufsständischer Versorgungswerke.
Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die bereits in der Vergangenheit Beiträge an die DRV leisteten und dort einen Rentenanspruch erwarben, erhalten mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine Rentengutschrift. Viele Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke haben noch nie Beiträge an die DRV geleistet. Auch sie können sich Kindererziehungszeiten von der DRV anerkennen lassen. Die Anerkennung bewirkt, dass ein Rentenanspruch gegenüber der DRV erworben wird oder durch verhältnismäßig geringe Zuzahlung erworben werden kann. Die Altersversorgung beim Versorgungswerk wird dadurch nicht berührt, sie bleibt die „Hauptversicherung“.
Zum 01.01.2019 hat der Staat die Rentengutschrift der DRV erhöht (Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung – „Mütterrente II“). Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, schreibt die DRV nunmehr 30 statt bisher 24 Beitragsmonate gut. Sie gewährt damit 2,5 statt bisher 2 Entgeltpunkte. Für jedes nach 1992 geborene Kind sind es weiterhin 36 Beitragsmonate und 3 Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt (West) entspricht einem monatlichen Rentenanspruch von 32,03 €.
Eine Rente von der DRV erhält jedoch nur, wer die so genannte allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Hierfür müssen mindestens 60 Beitragsmonate verbucht sein. Wer zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat – und dafür 60 Beitragsmonate gutgeschrieben bekommt – hat somit automatisch bereits einen Rentenanspruch bei der DRV erworben. Wer nur ein Kind erzogen hat und die Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt, kann die fehlenden Monate durch freiwillige Beitragsleistungen ausgleichen. Die Höhe der nötigen freiwilligen Beitragsleistung ist im Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden DRV-Rente verhältnismäßig gering.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher grundsätzlich, die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der DRV zu beantragen. Ein Antragsformular samt Ausfüllhilfe finden Sie unter diesem Text.
Vor 1955 geborene Eltern können frühestens 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erfüllen der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind. Wer 1955 oder später geboren ist, kann einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV stellen und für die fehlenden Monate laufend freiwillige Beiträge leisten. Wichtig ist, dass der Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV so rechtzeitig gestellt wird, dass die fehlenden Beitragsmonate bis zum Erreichen der DRV-Regelaltersgrenze noch mit Beiträgen belegt werden können.
Wenn Sie bereits die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der DRV beantragt haben, brauchen Sie nichts zu veranlassen. Die DRV verarbeitet die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Erhöhung Ihrer Rentengutschrift automatisch.
Nähere Einzelheiten zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (einschließlich Beispiel zur Berechnung der DRV-Rente) finden Sie in unserem Informationsblatt – Download unter diesem Text.
Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten
A R C H I V
August 2024
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Dezember 2023
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November 2023
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Oktober 2023
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Juni 2023
– Pflegeversicherung – Beitragsanpassungen für gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Rentnerinnen und Rentner
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Dezember 2022
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November 2022
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September 2022
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November 2021
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März 2021
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September 2020
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Juni 2020
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März 2020
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Dezember 2019
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September 2019
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Mai 2019
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Januar 2019
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– Satzung 2019
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– Beitrag für selbststätige Ärztinnen und Ärzte
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