Informationen zur Rentenprognose 2025
Ab Ende Februar 2025 erhalten beitragspflichtige Mitglieder wieder eine individuelle Information über die jeweilige Höhe der zu erwartenden Rente. Nachfolgend beantworten wir hier die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Rentenprognose.
Ich habe ein Schreiben zur Rentenprognose erhalten. Muss ich jetzt irgendetwas veranlassen?
Nein. Dieses Schreiben informiert Sie über Ihre zu erwartende Regelaltersrente und zeigt Ihnen mögliche Gestaltungsformen zur Erhöhung Ihrer Anwartschaft auf.
Ich bin Mitglied im Versorgungswerk. Warum habe ich keine Rentenprognose erhalten?
Grundsätzlich erhalten alle Mitglieder des Versorgungswerkes, für die zum 31.12.2024 eine Beitragspflicht bestand, eine Rentenprognose. Hiervon ausgenommen sind Mitglieder, die die Mitgliedschaft erst im Jahr 2024 erwarben. Denn für eine aussagekräftige Rentenprognose ist eine gewisse Beitragszahlungsdauer erforderlich.
Alle Mitglieder der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1960 erhalten aufgrund des zeitnahen Rentenbeginns keine Standardinformationen, sondern werden auf Anfrage individuell beraten.
Warum sind in meiner Rentenprognose nicht alle Modellrechnungen angedruckt?
Unser Anspruch ist es, unseren Mitgliedern einen möglichst individuellen Überblick über ihre zu erwartende Altersrente aufzuzeigen. Zahlen Sie beispielsweise bereits den Regelbeitrag in die Grundversorgung, wird die Modellrechnung 2 bei Ihnen nicht aufgeführt, da diese identisch zu der in Modellrechnung 1 ausgewiesenen Anwartschaft wäre.
Sollte ein darüberhinausgehender Beratungswunsch bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.
Warum ist die Rentenprognose nicht rechtsverbindlich?
Die Rentenprognose ist eine Information, die Sie künftig jährlich erhalten werden. Sie hat rein informativen Charakter und ist nicht rechtsverbindlich. Grund hierfür ist zum einen, dass die Rentenprognose maschinell erstellt wird und eine zusätzliche individuelle Überprüfung aller Versicherungsverläufe in diesem Rahmen nicht möglich ist. Eine detaillierte Überprüfung des Versicherungsverlaufes erfolgt vor Beginn des Leistungsbezuges. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die bis zum Rentenbeginn verbleibende Zeit oftmals nicht nur mehrere Jahre, sondern Jahrzehnte beträgt. Die Rentenprognose beruht auf dem aktuellen Satzungsstand und den gegenwärtigen versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen. Änderungen der wirtschaftlichen oder demographischen Verhältnisse können zukünftige Änderungen erforderlich machen. Schließlich ist die tatsächliche Höhe Ihrer Rente ganz wesentlich von Ihrer zukünftigen Beitragszahlung abhängig. Da wir keine künftigen Entwicklungen voraussagen können, ist die Prognose nur eine unverbindliche Momentaufnahme, mit der wir Sie über die Entwicklung Ihrer Rentenansprüche auf dem Laufenden halten möchten.
Sind in der Rentenprognose künftige Anhebungen bereits berücksichtigt?
Nein. Zukünftige Anhebungen von Anwartschaften und Renten wurden nicht einbezogen. Hierüber entscheidet der Aufsichtsrat jährlich unter Berücksichtigung der jeweiligen aktuellen wirtschaftlichen und versicherungsmathematischen Gegebenheiten. Über den Umfang der Erhöhung informieren wir Sie im Rahmen unserer Mitgliederinformation am Ende eines jeden Jahres.
Nähere Informationen zur Dynamisierung von Anwartschaften und Rentenleistungen finden Sie >hier.
Ändert sich meine Anwartschaft auf Altersrente, wenn ich die Rente nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern früher oder später in Anspruch nehme?
Sie können Ihre Altersrente früher, als vorgezogene Altersrente, oder später, als aufgeschobene Altersrente in Anspruch nehmen. Wenn Sie Ihre Altersrente vorziehen, verlängert sich Ihre Rentenbezugsdauer. Deshalb fällt Ihre monatliche Rente dann niedriger aus. Je früher Sie die Rente beziehen, umso höher ist die Kürzung.
Der Rentenaufschub erhöht Ihre Altersrente: Für jeden Monat des Rentenaufschubs erhalten Sie in der Grundversorgung einen Zuschlag in Höhe von 0,481 % auf die zum Regelrentenbeginn errechnete Altersrente.
In der freiwilligen Höherversicherung gibt es ebenfalls einen Zuschlag. Er ist einer Tabelle zu entnehmen, die in § 34 Absatz 1 unserer >Satzung abgedruckt ist.
Weitere Informationen zur Altersrente können Sie unserem >Informationsblatt zur Altersrente (Grundversorgung) entnehmen.
Warum weicht meine Regelaltersgrenze beim Versorgungswerk von der Regelaltersgrenze der Deutschen Rentenversicherung ab?
Das Versorgungswerk ist kein Sozialversicherungsträger und nicht an die Vorschriften der Deutschen Rentenversicherung gebunden. Unsere Satzung sieht allerdings ebenfalls eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr vor. Unser Satzungsgeber entschied sich dafür, den Umstellungszeitraum länger als bei der Deutschen Rentenversicherung auszugestalten. Daher erreichen Sie die Regelaltersgrenze des Versorgungswerkes zu einem früheren Zeitpunkt als Sie die Regelaltersgrenze der Deutschen Rentenversicherung erreichen würden.
Muss ich meine Berufstätigkeit aufgeben, wenn ich Altersrente beziehe?
Nein. Sie dürfen neben dem Bezug Ihrer Altersrente weiterhin Ihren Beruf ausüben. Auch anderweitige Einkünfte werden nicht auf die Höhe Ihrer Rente angerechnet.
Wird meine Rente besteuert?
Ja. Ihre Rentenbezüge gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Bei den in der Rentenprognose mitgeteilten Werten handelt es sich um Bruttobeträge. Weitere Informationen zur Besteuerung von Renten können Sie unserem >Informationsblatt zur Rentenbesteuerung entnehmen.
Ist meine Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig?
Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, unterliegt Ihre Rente der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Weitere Informationen haben wir für Sie in dem >Informationsblatt zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammengestellt.
Ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wird weder für privat- noch für gesetzlich versicherte Mitglieder gewährt.
Ist im Fall einer Scheidung der Versorgungsausgleich in der Rentenprognose bereits berücksichtigt?
Ein rechtskräftiger Versorgungsausgleich ist in der Rentenprognose bereits berücksichtigt.
Wie wirkt es sich auf meinen Rentenanspruch aus, wenn ich zu einem späteren Zeitpunkt das Versorgungswerk wechsele?
Die Ihnen in der Rentenprognose im Rahmen der Modellrechnungen mitgeteilten Werte basieren auf der Annahme, dass Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Mitglied in unserem Versorgungswerk bleiben. Sofern Sie das Versorgungswerk wechseln, errechnet sich Ihr Rentenanspruch allein anhand der bis dahin geleisteten Beiträge.
Ich nehme seit kurzem an der freiwilligen Höherversicherung teil. Warum wird in der Rentenprognose ein geringerer Monatsbeitrag ausgewiesen, als ich tatsächlich leiste?
Die Rentenprognose legt den im Jahr 2024 durchschnittlich geleisteten Monatsbeitrag zur freiwilligen Höherversicherung zugrunde. Dieser Beitragsdurchschnitt wird ermittelt, indem die Summe aller im Jahr 2024 geleisteten Beiträge durch 12 geteilt wird. Sofern Sie erst im Verlauf des Jahres 2024 mit der Beitragsleistung begonnen bzw. diese geändert haben, wirkt sich dies in einem entsprechend geringeren Durchschnittsbeitrag aus.
Sollten Sie bereits den Regelbeitrag leisten, können Sie Ihre Rentenanwartschaft durch Teilnahme an unserer freiwilligen Höherversicherung weiter erhöhen. Informationen zur freiwilligen Höherversicherung finden Sie >hier.
Ich möchte künftig einen höheren Beitrag leisten. Was muss ich jetzt tun?
Wenn Ihr Pflichtbeitrag in der Grundversorgung unterhalb des Regelbeitrages (derzeit 1.497,30 € monatlich) liegt, können Sie Ihre Beitragszahlung aufstocken. Dies ist bis zur Höhe des Regelbeitrages möglich. Die Aufstockung muss „beantragt“ werden. Hierfür genügt eine unbürokratische Anzeige der beabsichtigten Beitragszahlung: Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail oder eine sonstige schriftliche Nachricht. Der Antrag muss bis zum 15. des Monats, ab dem die aufgestockte Beitragszahlung vorgenommen werden soll, bei uns eingehen.
Sollten Sie bereits den Regelbeitrag leisten, können Sie Ihre Rentenanwartschaft durch Teilnahme an unserer freiwilligen Höherversicherung weiter erhöhen. Informationen zur freiwilligen Höherversicherung finden Sie >hier.
Kann ich meinen Beitrag auch rückwirkend erhöhen, um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben?
In der Grundversorgung ist eine rückwirkende Beitragszahlung nicht möglich. Ein Antrag auf Beitragserhöhung muss spätestens bis zum 15. eines Monats eingehen, damit er im laufenden Monat noch berücksichtigt werden kann.
In der freiwilligen Höherversicherung können innerhalb des laufenden Kalenderjahres auch rückwirkende Zahlungen für bereits abgelaufene Monate erfolgen. Der durch die Rückwirkung für Sie entstehende Zinsvorteil wird gemäß § 17 Absatz 5 der Satzung gesondert berechnet.
Wie kann ich einen zusätzlichen Rentenanspruch aus der freiwilligen Höherversicherung erwerben?
Jedes Mitglied, das den Regelbeitrag in die Grundversorgung leistet, ist berechtigt, an der freiwilligen Höherversicherung teilzunehmen. Die Teilnahme muss „beantragt“ werden. Hierfür genügt eine unbürokratische Anzeige der beabsichtigten Beitragszahlung: Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail oder eine sonstige schriftliche Nachricht. Gern können Sie auch unser Antragsformular nutzen. Wichtig ist, dass Sie uns mitteilen, ab wann und in welcher Höhe Sie eine zusätzliche Einzahlung in die freiwillige Höherversicherung wünschen. Einzahlungen sind innerhalb eines Rahmens von 5 % bis 150 % des Regelbeitrages frei wählbar. Sie können Ihre Beitragszahlung in die freiwillige Höherversicherung jederzeit beenden und ebenso jederzeit später wieder aufnehmen.
Nähere Informationen und das Antragsformular für Beitragszahlungen in die freiwillige Höherversicherung finden Sie >hier.
Berücksichtigt das Versorgungswerk Kindererziehungszeiten?
Nein. Ein Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Einzelheiten Sie Anerkennung von Kindererziehungszeiten finden Sie >hier.
Wie sieht meine Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit aus?
Bereits mit der ersten Beitragszahlung erhalten Sie Berufsunfähigkeitsschutz durch unser Versorgungswerk.
Sie erhalten eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn Ihre Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs dauerhaft umfassend entfallen ist.
Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ist abhängig von Ihrem Lebensalter bei Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Höhe der von Ihnen bis dahin geleisteten Beiträge. Im Rahmen der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente wird Ihnen die so genannte Zurechnungszeit gewährt. Dies bedeutet, dass Sie im Leistungsfall so gestellt werden, als hätten Sie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ununterbrochen Beiträge in Höhe Ihres bisherigen Durchschnittsbeitrags entrichtet. Veränderungen der Beitragshöhe können deshalb erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente haben.
Für den Fall, dass Sie auch Versicherungszeiten bei anderen Versorgungswerken zurückgelegt haben, ergibt sich Ihr gesamter Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aus der Summe Ihrer Teilansprüche bei den jeweiligen Versorgungswerken. Bei Eintritt des Leistungsfalles „teilen“ sich die beteiligten Versorgungswerke die so genannte Zurechnungszeit: Jedes Versorgungswerk gewährt eine anteilige Zurechnungszeit, die dem Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft bei dem jeweiligen Versorgungswerk an der Gesamtversicherungszeit entspricht.
Aussagekräftige Informationen über die Höhe der zu erwartenden Berufsunfähigkeitsrente können daher nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und nicht als Standardinformation erteilt werden. Wir beraten Sie gern individuell.
Gewährt das Versorgungswerk Hinterbliebenenleistungen?
Ihre Familienangehörigen sind durch unsere Hinterbliebenenrenten abgesichert. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem >Informationsblatt zur Witwen- bzw. Witwerrente sowie unserem >Informationsblatt zur Waisenrente.
A R C H I V
Dezember 2024
– Neue Beiträge ab dem 1. Januar 2025
November 2024
– Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für 2024
August 2024
– Achtung: Irreführende Anrufe bei unseren Mitgliedern
Dezember 2023
– Neue Beiträge ab 1.1.2024
November 2023
– Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für 2023
Oktober 2023
– Kein Telefonservice vom 27. Oktober bis 3. November 2023!
Juni 2023
– Pflegeversicherung – Beitragsanpassungen für gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Rentnerinnen und Rentner
– Wartungsarbeiten am e-Befreiungsportal
Dezember 2022
– Neue Beiträge ab 1.1.2023
November 2022
– Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2023 nur noch online möglich
September 2022
– Schöpfen Sie Ihre steuerlichen Abzugsmöglichkeiten 2022 aus!
März 2022
– Umzug der Geschäftsstelle
Dezember 2021
– Neue Beiträge ab 1.1.2022
– 2G-Regel für Besucher der Geschäftsstelle
November 2021
– Jetzt noch steuerliche Abzugsmöglichkeiten nutzen!
September 2021
– Geschäftsstelle ab sofort wieder für Besucher geöffnet!
März 2021
– Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Dezember 2020
– Neue Beiträge ab dem 01.01.2021
September 2020
– Weniger Steuern zahlen durch Altersvorsorgeaufwendungen
Juni 2020
– Informationen zur Rentenprognose 2020
März 2020
– Corona-Virus
Dezember 2019
– Neue Beiträge ab dem 01.01.2020
September 2019
– Informationen zur Rentenprognose 2019
Mai 2019
– Höhere Rentengutschrift für Kindererziehungszeiten
Januar 2019
– Neue Satzung und neue Beiträge ab 2019
– Satzung 2019
– Beitrag für angestellte Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für selbststätige Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für nicht ärztlich tätige Mitglieder