Neue Beiträge ab dem 1. Januar 2020

Ab Januar 2020 ändert sich die Höhe der von unseren Mitgliedern zu leistenden Pflichtbeiträge.

Der in der Grundversorgung zu leistende Regelbeitrag entspricht dem Höchstbeitrag, den Angestellte im Bundesgebiet (West) an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten haben. Der Regelbeitrag des Versorgungswerkes steigt zum 01.01.2020 auf € 1.283,40 monatlich (bisher € 1.246,20 monatlich).

Der Mindestbeitrag des Versorgungswerkes beträgt 1/10 des Regelbeitrags. Der Mindestbeitrag steigt damit auf € 128,34 monatlich.

Die Höhe Ihres Pflichtbeitrages hängt von Ihrer Tätigkeit ab:

Pflichtbeitrag für angestellte Mitglieder
Pflichtbeitrag für selbstständige Mitglieder
Pflichtbeitrag für Mitglieder ohne ärztliche Tätigkeit

Über den Pflichtbeitrag hinaus können Sie zusätzliche Beiträge leisten. Damit sichern Sie nicht nur Ihren Lebensstandard im Alter, sondern können auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen voll nutzen:

Wenn Ihr Pflichtbeitrag unterhalb des Regelbeitrages liegt, empfehlen wir Ihnen, Ihre Beitragszahlung aufzustocken. Dies ist bis zu Höhe des Regelbeitrages möglich. Für die Aufstockung genügt ein formloser Antrag. Gern können Sie auch unser vorbereitetes Antragsformular nutzen.

Antrag auf Zahlung von zusätzlichen Austockungsbeiträgen

Wer den Regelbeitrag leistet und damit das maximale „Beitragspotential“ der Grundversorgung ausschöpft, ist berechtigt, an der freiwilligen Höherversicherung teilzunehmen. Die freiwillige Höherversicherung bietet eine attraktive und sehr flexible zusätzliche Vorsorgemöglichkeit. Einzahlungen in die freiwillige Höherversicherung können als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Nähere Informationen zur freiwilligen Höherversicherung finden Sie hier

Ihre Beiträge an unser Versorgungswerk sind als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich bis zu bestimmten Grenzen abzugsfähig. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben für Altersvorsorgeaufwendungen erhöht sich im Jahr 2020 auf € 25.045,80 (Ledige) / € 50.091,60 (Verheiratete). Der steuerlich abzugsfähige Anteil steigt auf 90 %.

A R C H I V

August 2024
– Achtung: Irreführende Anrufe bei unseren Mitgliedern

Dezember 2023
– Neue Beiträge ab 1.1.2024

November 2023
– Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für 2023

Oktober 2023
– Kein Telefonservice vom 27. Oktober bis 3. November 2023!

Juni 2023
– Pflegeversicherung – Beitragsanpassungen für gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Rentnerinnen und Rentner
– Wartungsarbeiten am e-Befreiungsportal

Dezember 2022
– Neue Beiträge ab 1.1.2023

November 2022
– Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2023 nur noch online möglich

September 2022
– Schöpfen Sie Ihre steuerlichen Abzugsmöglichkeiten 2022 aus!

März 2022
– Umzug der Geschäftsstelle

Dezember 2021
– Neue Beiträge ab 1.1.2022
– 2G-Regel für Besucher der Geschäftsstelle

November 2021
– Jetzt noch steuerliche Abzugsmöglichkeiten nutzen!

September 2021
– Geschäftsstelle ab sofort wieder für Besucher geöffnet!

März 2021
– Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Dezember 2020
– Neue Beiträge ab dem 01.01.2021

September 2020
– Weniger Steuern zahlen durch Altersvorsorgeaufwendungen

Juni 2020
– Informationen zur Rentenprognose 2020

März 2020
– Corona-Virus

Dezember 2019
– Neue Beiträge ab dem 01.01.2020

September 2019
– Informationen zur Rentenprognose 2019

Mai 2019
– Höhere Rentengutschrift für Kindererziehungszeiten

Januar 2019
– Neue Satzung und neue Beiträge ab 2019
– Satzung 2019
– Beitrag für angestellte Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für selbststätige Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für nicht ärztlich tätige Mitglieder