Höhere Rentengutschrift für Kindererziehungszeiten

Alle Elternteile, die Kinder erzogen haben, können bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen. Dies gilt auch für Mitglieder und Rentner berufsständischer Versorgungswerke.

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die bereits in der Vergangenheit Beiträge an die DRV leisteten und dort einen Rentenanspruch erwarben, erhalten mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine Rentengutschrift. Viele Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke haben noch nie Beiträge an die DRV geleistet. Auch sie können sich Kindererziehungszeiten von der DRV anerkennen lassen. Die Anerkennung bewirkt, dass ein Rentenanspruch gegenüber der DRV erworben wird oder durch verhältnismäßig geringe Zuzahlung erworben werden kann. Die Altersversorgung beim Versorgungswerk wird dadurch nicht berührt, sie bleibt die „Hauptversicherung“.

Zum 01.01.2019 hat der Staat die Rentengutschrift der DRV erhöht (Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung – „Mütterrente II“). Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, schreibt die DRV nunmehr 30 statt bisher 24 Beitragsmonate gut. Sie gewährt damit 2,5 statt bisher 2 Entgeltpunkte. Für jedes nach 1992 geborene Kind sind es weiterhin 36 Beitragsmonate und 3 Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt (West) entspricht einem monatlichen Rentenanspruch von 32,03 €.

Eine Rente von der DRV erhält jedoch nur, wer die so genannte allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Hierfür müssen mindestens 60 Beitragsmonate verbucht sein. Wer zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat – und dafür 60 Beitragsmonate gutgeschrieben bekommt – hat somit automatisch bereits einen Rentenanspruch bei der DRV erworben. Wer nur ein Kind erzogen hat und die Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt, kann die fehlenden Monate durch freiwillige Beitragsleistungen ausgleichen. Die Höhe der nötigen freiwilligen Beitragsleistung ist im Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden DRV-Rente verhältnismäßig gering.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher grundsätzlich, die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der DRV zu beantragen. Ein Antragsformular samt Ausfüllhilfe finden Sie unter diesem Text.

Vor 1955 geborene Eltern können frühestens 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erfüllen der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind. Wer 1955 oder später geboren ist, kann einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV stellen und für die fehlenden Monate laufend freiwillige Beiträge leisten. Wichtig ist, dass der Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV so rechtzeitig gestellt wird, dass die fehlenden Beitragsmonate bis zum Erreichen der DRV-Regelaltersgrenze noch mit Beiträgen belegt werden können.

Wenn Sie bereits die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der DRV beantragt haben, brauchen Sie nichts zu veranlassen. Die DRV verarbeitet die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Erhöhung Ihrer Rentengutschrift automatisch.

Nähere Einzelheiten zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (einschließlich Beispiel zur Berechnung der DRV-Rente) finden Sie in unserem Informationsblatt – Download unter diesem Text.

Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten

Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten

Infoblatt zu Kindererziehungszeiten

A R C H I V

August 2024
– Achtung: Irreführende Anrufe bei unseren Mitgliedern

Dezember 2023
– Neue Beiträge ab 1.1.2024

November 2023
– Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für 2023

Oktober 2023
– Kein Telefonservice vom 27. Oktober bis 3. November 2023!

Juni 2023
– Pflegeversicherung – Beitragsanpassungen für gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Rentnerinnen und Rentner
– Wartungsarbeiten am e-Befreiungsportal

Dezember 2022
– Neue Beiträge ab 1.1.2023

November 2022
– Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2023 nur noch online möglich

September 2022
– Schöpfen Sie Ihre steuerlichen Abzugsmöglichkeiten 2022 aus!

März 2022
– Umzug der Geschäftsstelle

Dezember 2021
– Neue Beiträge ab 1.1.2022
– 2G-Regel für Besucher der Geschäftsstelle

November 2021
– Jetzt noch steuerliche Abzugsmöglichkeiten nutzen!

September 2021
– Geschäftsstelle ab sofort wieder für Besucher geöffnet!

März 2021
– Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Dezember 2020
– Neue Beiträge ab dem 01.01.2021

September 2020
– Weniger Steuern zahlen durch Altersvorsorgeaufwendungen

Juni 2020
– Informationen zur Rentenprognose 2020

März 2020
– Corona-Virus

Dezember 2019
– Neue Beiträge ab dem 01.01.2020

September 2019
– Informationen zur Rentenprognose 2019

Mai 2019
– Höhere Rentengutschrift für Kindererziehungszeiten

Januar 2019
– Neue Satzung und neue Beiträge ab 2019
– Satzung 2019
– Beitrag für angestellte Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für selbststätige Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für nicht ärztlich tätige Mitglieder