Beitrag für selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte

Der in die Grundversorgung zu leistende Regelbeitrag (bislang hieß er „allgemeine Versorgungsabgabe“) entspricht weiterhin dem Höchstbeitrag, den Angestellte im Bundesgebiet (West) an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten haben. Ab Januar 2019 beträgt er € 1.246,20 monatlich.

Selbstständig tätige Mitglieder können zukünftig einen einkommensabhängigen Beitrag entrichten, wenn ihr voraussichtlicher Jahresgewinn aus ärztlicher Tätigkeit (gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung unterschreitet. Hierfür gilt der Beitragssatz der Deutschen Rentenversicherung abzüglich 4 Prozentpunkten, bezogen auf den im vorletzten Kalenderjahr erzielten Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit. In 2019 beträgt der Beitragssatz somit (18,6 minus 4=) 14,6 %, bezogen auf den im Kalenderjahr 2017 erzielten Jahresgewinn aus ärztlicher Tätigkeit. Wer bereits am 31.12.2018 in eigener Praxis selbstständig tätig war und in 2019 weiter in eigener Praxis tätig ist, kann auf Antrag übergangsweise bis längstens 2021 noch eine Beitragsreduzierung nach dem bis 2018 geltenden Satzungsrecht in Anspruch nehmen, wenn der für 2019 zu erwartende Jahresgewinn aus ärztlicher Tätigkeit voraussichtlich maximal € 99.696,- beträgt. In diesen Fällen bemisst sich der monatliche Beitrag wie folgt:

Mitglieder, die sich in den ersten zwei Jahren ihrer Niederlassung befinden, brauchen weiterhin nur 25 % des Regelbeitrages zu leisten, somit € 311,55 monatlich

In keinem Fall darf zukünftig der neu eingeführte Mindestbeitrag unterschritten werden. Er beträgt 10 % des monatlichen Regelbeitrages, somit € 124,62 monatlich. Ausgenommen von der Pflicht zur Zahlung des Mindestbeitrages sind nur Mitglieder, die sich in Mutterschutz oder in Kindererziehungszeiten befinden.

Angestellte nebenberuflich tätige Notärzte werden künftig von der Beitragspflicht (aus der Notarzttätigkeit) befreit, wenn diese Tätigkeit entweder neben einer angestellten Tätigkeit, die einen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes hat, oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird.

A R C H I V

August 2024
– Achtung: Irreführende Anrufe bei unseren Mitgliedern

Dezember 2023
– Neue Beiträge ab 1.1.2024

November 2023
– Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für 2023

Oktober 2023
– Kein Telefonservice vom 27. Oktober bis 3. November 2023!

Juni 2023
– Pflegeversicherung – Beitragsanpassungen für gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Rentnerinnen und Rentner
– Wartungsarbeiten am e-Befreiungsportal

Dezember 2022
– Neue Beiträge ab 1.1.2023

November 2022
– Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2023 nur noch online möglich

September 2022
– Schöpfen Sie Ihre steuerlichen Abzugsmöglichkeiten 2022 aus!

März 2022
– Umzug der Geschäftsstelle

Dezember 2021
– Neue Beiträge ab 1.1.2022
– 2G-Regel für Besucher der Geschäftsstelle

November 2021
– Jetzt noch steuerliche Abzugsmöglichkeiten nutzen!

September 2021
– Geschäftsstelle ab sofort wieder für Besucher geöffnet!

März 2021
– Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Dezember 2020
– Neue Beiträge ab dem 01.01.2021

September 2020
– Weniger Steuern zahlen durch Altersvorsorgeaufwendungen

Juni 2020
– Informationen zur Rentenprognose 2020

März 2020
– Corona-Virus

Dezember 2019
– Neue Beiträge ab dem 01.01.2020

September 2019
– Informationen zur Rentenprognose 2019

Mai 2019
– Höhere Rentengutschrift für Kindererziehungszeiten

Januar 2019
– Neue Satzung und neue Beiträge ab 2019
– Satzung 2019
– Beitrag für angestellte Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für selbststätige Ärztinnen und Ärzte
– Beitrag für nicht ärztlich tätige Mitglieder